eta-Newsletter I/2018

Es ist wieder soweit. Im neuen eta-Newsletter I/2018 haben wir spannende Themen aus der Energiewirtschaft für Sie aufbereitet.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Newsletter interessante Ansätze für die technisch/wirtschaftliche Optimierung Ihrer Energiebereitstellung aufzeigen kann.

Viel Spaß beim Lesen


Neue Vorgaben für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen – Abwärme nutzen und Anforderungen der ISO 50003 einhalten

Die neue ISO 50003 führt zu grundsätzlichen Änderungen für Unternehmen mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem nach ISO 50001.


Die Vorgaben der neuen ISO 50003 „Energiemanagementsysteme – Anforderungen an Stellen, die Energiemanagementsysteme auditieren und zertifizieren“ gelten verbindlich seit 15. Oktober 2017.


Nach ISO 50001 zertifizierte Unternehmen sind damit verpflichtet, im Rahmen ihres Energiemanagementsystems die kontinuierliche Verbesserung der energiebezogenen Leistung – also die Energieeffizienz – nachzuweisen. „Die Bestätigung der fortlaufenden Verbesserung der energiebezogenen Leistung ist für die Ausstellung der Re-Zertifizierung notwendig“ (DIN ISO 50003:2016-11). Für den Nachweis dieser Verbesserung sind differenzierte Ziele und Kennzahlen erforderlich, die wiederum auf einem individuellen Zähl- und Messkonzept basieren müssen.


Eine im Rahmen des Zertifizierungsprozesses gut zu dokumentierende Maßnahme zur Verbesserung der Energieeffizienz in Prozessen ist die Nutzung von Abwärme. Hierfür gibt es aktuell auch eine Vielzahl von Förderprogrammen, die Investitionszuschüsse für die Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmenutzung gewähren. Beispielhaft sei hier das KfW-Energieeffizienzprogramm „Abwärme“ mit einer Förderquote von bis zu 50 % (Kleines oder Mittleres Unternehmen (KMU) mit externer Wärmenutzung) der förderfähigen Investitionskosten genannt.


Die eta Energieberatung unterstützt Sie bei Energiemanagement-Zertifizierung und Re-Zertifizierung. Gerne analysieren wir, welche Möglichkeiten Sie beispielsweise zur Abwärmenutzung haben und erstellen Ihnen ein Konzept, das wir gemeinsam umsetzen.

Ihre Ansprechpartner zum Thema Abwärmenutzung und Energiemanagement ist
Herr Bernhard Negele.


Änderungen bei der Energie- und der Stromsteuer – wichtige Termine beachten! 

Zum 01.01.2018 sind Änderungen bei der Energie- und der Stromsteuer eingetreten. Grundlage dafür sind u.a. die neuen Durchführungsverordnungen.
Aus den Regelungen ergeben sich teilweise höhere formale Anforderungen, die bei der Verwendung bzw. Antragstellung zu beachten sind.

Folgende drei Änderungen haben wir herausgepickt:

  • §§ 2, 3 StromStV sind in Bezug auf das Antragsverfahren zur Erlangung einer Versorgererlaubnis überarbeitet worden. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragt werden. Gleichzeitig weisen wir auf die geänderten Ausnahmen beim Versorgerbegriff hin. Im Ergebnis kann die Ausweitung der Ausnahmen zum Entfallen (Widerruf) der bisherigen Versorgererlaubnis führen.
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.
  • § 15 VIII StromStV regelt nun, dass Unternehmen nicht als „verarbeitendes Gewerbe“ zu klassifizieren sind, wenn sie zur Verarbeitung ihrer Stoffe ein Subunternehmen beauftragen. Damit kann der Status „produzierendes Gewerbe“, der für die Entlastung nach § 9b StromStG (0,513 ct/kWh) erforderlich ist, u. U. wegfallen. Höhere Kosten für den Strombezug sind die Folge.
  • Die Vorschriften für die Steuerentlastung von KWK-Anlagen wurden dem neuen EnergieStG angepasst. Die Entlastungen nach §§ 53, 53a EnergieStG für eine „andere Person“, die neben dem Verwender von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung bzw. zur Energieerzeugung in KWK-Anlagen mechanisch oder thermische Energie nutzt, erfordert neuerdings eine Selbsterklärung (amtlicher Vordruck). 
    welche Einsparpotenziale durch eine Verbesserung der Energieeffizienz zu erschließen sind
    wie Sie Ihre Ressourcen möglichst effizient einsetzen

Wichtige Termine:

  • Vorzumerken ist der 31.03.2018.
    Insbesondere für die Reduzierung der KWK-Umlage bei einem Verbrauch > 1 GWh/a. Dieser Termin gilt ebenso für die Reduzierung der Offshore-Haftungsumlage sowie der §19 II-Umlage.
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.

Um angemessen auf die neue Gesetzeslage reagieren zu können und keine Möglichkeit der Nebenkostenreduzierung zu verschenken, sollten Sie unverbindlich Kontakt mit unserem Experten Herrn Andreas Schmid aufnehmen.


Energiekosten reduzieren – Handlungsoptionen für Großverbraucher

Die sogenannten Energienebenkosten machen mittlerweile den Großteil einer Strom- oder Gasrechnung aus. Und es ist davon auszugehen, dass der Anteil weiter steigt. Permanente Gesetzesänderungen sowie zahlreiche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten sind dabei die Herausforderung für die Unternehmen. Wegen der finanziellen Bedeutung der Energienebenkosten, insbesondere in der stromintensiven Industrie, gehört die Beschäftigung mit diesem Thema mittlerweile zum Alltag.


Der erste Schritt dabei ist das Wissen über die in Frage kommenden Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten und das Prozedere der Antragsstellung.
Dabei gilt es nicht nur den richtigen Antrag zu stellen, sondern auch den richtigen Antrag richtig zu stellen. Die notwendigen Informationen und Kompetenzen dazu sind allerdings häufig auf verschiedene Abteilungen wie Produktion, Technik, Einkauf, Recht und Controlling verteilt und müssen zusammengeführt werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass die verschiedenen Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten sich ggf. gegenseitig beeinflussen. Nur die Gesamtschau stellt sicher, dass insgesamt nicht zu viel an Energienebenkosten gezahlt wird.
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Sie möchten sicher gehen, dass auch Sie alle Möglichkeiten zur Senkung der Energienebenkosten ausschöpfen. Ein Telefonat mit unserem Fachmann Herrn Andreas Schmid kann Ihnen hier Sicherheit verschaffen.


Energiesteuerentlastung zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung nur noch eingeschränkt möglich

Für Unternehmen, die eine Thermische Nachverbrennung von belasteten Abluftströmen betreiben, verschlechtern sich die Rahmenbedingungen.

Bisher waren diejenigen Erdgasmengen, die zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung, z. B. in einer Thermischen Nachverbrennung (TNV) eingesetzt wurden, vollständig von der Energiesteuer entlastet. Es reichte die Zweckbestimmung „Verheizen zur Abluftbehandlung“.

Ab 01.01.2018 wird die vollständige Entlastung von der Energiesteuer nur noch dann gewährt, wenn zwei Zwecke erreicht werden: Abluftverbrennung (Verheizen) und chemische/stoffliche Verwertung. Beides zusammen wird auch dual-use genannt. Damit wird ein Entscheid des EuGH umgesetzt, der fordert, dass sinngemäß zur vollständigen Energiesteuerentlastung von den begünstigten Unternehmen erhöhte Anforderungen zu erfüllen sind.

Das Erdgas, Teile davon oder das erzeugte CO2 bzw. H2O muss:  

  • entweder stofflich in den zu behandelnden Abfall oder die Abluft eingehen oder
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.
  • stofflich als Zwischenprodukt an der Abluftbehandlung beteiligt sein.

Insoweit ist für viele Betriebe zu überprüfen, ob und inwieweit die aktuelle Abluftbehandlung (TNV) diesen Anforderungen genügt.

Möglichkeiten:

  • Besteht Unklarheit über die Erfüllung der Voraussetzung, sollte eine Abstimmung mit dem Hauptzollamt gesucht werden.
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.
  • Wenn die Voraussetzungen erfüllt werden, ist der Antrag nach § 51 I Nr. 2 zu stellen.

Bei Unsicherheit über die Erfüllung sollten auch die Hilfsanträge (Anträge nach §§ 54, 55) gestellt werden.

  • Falls es eindeutig keinen dual-use im vorgenannten Sinne gibt, ist daran zu denken, die Erdgasmengen in Ihre Anträge nach § 54 und § 55 EnergieStG (Energiemanagementsystem erforderlich) aufzunehmen.
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.

Der Nachweis für diesen dual-use, also die stoffliche Verwertung der Verbrennungsprodukte der TNV, kann in der Praxis kaum erbracht werden.
Wir empfehlen daher über technische Alternativen zur TNV nachzudenken. Aufgrund der oben beschriebenen steuerlichen Mehrbelastungen ist eine Umstellung auf Alternativen mit einem niedrigeren Energieverbrauch wirtschaftlich reizvoll.

Ein Telefonat mit unserem Fachmann Herrn Bernhard Negele kann Ihnen hier Klarheit verschaffen.


Hygiene und Vorschriften für Rückkühlwerke
(VerdunstKühlV / 42. BImSchV)

Am 19. August 2017 ist die neue 42. BImSchV in Kraft getreten. Sie dient zur Überwachung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Unter bestimmten Bedingungen können diese Anlagen Legionellen-haltige Aerosole bilden und sie in die Umgebungsluft emittieren. Durch das Einatmen können diese Aerosole schwere Lungenentzündungen auslösen. Jedes Jahr gibt es hier mehrere Fälle mit Todesfolge.

Das Ziel der Verordnung ist es, die Bildung hoher Legionellen-Konzentrationen bei o. g. Anlagen zu verhindern und gesundheitliche Risiken in deren Umgebung zu vermeiden.

Welche Pflichten ergeben sich aus dieser neue Verordnung:

  • Das Führen eines speziellen Betriebstagebuchs ist gesetzlich verpflichtend. Hier werden alle betriebstechnischen Daten sowie mikrobiologische Befunde archiviert.
    interessante Lösungsansätze für Ihre eigenen Fragestellungen
    o    dass es eine Vielzahl von Möglichkeiten gibt Ihre CO2-Emissionen zu reduzieren und wie Sie dadurch neben Energieverbrauch und -kosten auch die CO2-Emissionen reduzieren können.
  • Eine Melde- bzw. Anzeigepflicht für Verdunstungskühlanlagen wird eingeführt, welche für Neuanlagen und auch für Bestandsanlagen, Anlagenänderungen und die Anlagenstilllegung greift.
  • Bei Überschreitungen eines Grenzwertes z. B. bei Legionellen hat eine Meldung an die zuständige Behörde zu erfolgen.

Der Betrieb der Anlagen unterliegt einer regelmäßigen Kontrolle, Überprüfung und Dokumentation. Diese Maßnahmen dienen dem Ziel, einen hygienisch einwandfreien Betrieb zu gewährleisten.

Sie betreiben eine der oben beschrieben Anlagen?
Die Anzeigepflicht für Betreiber o. g. Anlagen greift zum 19.07.2018.
Unsere Spezialisten können Sie bei der Umsetzung der resultierenden Pflichten unterstützen. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt mit unserem Fachmann Herrn Bernhard Negele auf.


Zweite Ausschreibung für Strom aus Biomasseanlagen

In diesem Jahr läuft für Biomasse-Anlagen bis zum 1. September die zweite Runde bei den EEG-Ausschreibungen. Die Chancen stehen gut – die Zuschlagmenge lag 2017 bei lediglich 22,5 % der ausgeschriebenen Leistung, maximale Preise konnten erzielt werden. Unser Team konnte mehrere Bestandsanlagen erfolgreich durch das Antragsprocedere führen. Jedoch gibt es hier Einiges zu beachten. Teilnahmevoraussetzung sind wie gehabt eine Restvergütungszeit von maximal 8 Jahren, technische und kaufmännische Vorarbeiten sowie vollständige und richtige Antragsunterlagen. Die Ausschlussquote lag deshalb 2017 immerhin bei 33 %. Prüfen auch Sie Ihre Möglichkeiten und lassen Sie sich Ihre Unterlagen erstellen. Gerne betreuen wir auch Ihre Anlage!
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Kompendium „Rechtliche Rahmenbedingungen“ steht zum Download bereit

Unter Mitwirkung der eta Energieberatung wurde durch das Kompetenzzentrum Wärme & Wohnen ein Rechtskompendium erarbeitet, das einen schnellen Überblick über relevante Bestimmungen in den Bereichen energiesparendes Bauen und Gebäudeenergieversorgung geben soll.
Das Kompetenzzentrum Wärme & Wohnen ist ein Forschungsprojekt der Technischen Hochschule Ingolstadt, das zusammen mit einem Netzwerk aus rund 15 regionalen Unternehmen marktfähige Technologien für die innovative Wärmeversorgung von Wohngebäuden entwickelt. Das Projekt bündelt damit das Know How aus Wissenschaft und Unternehmenspraxis für die Regionalentwicklung und schafft den Technologietransfer zwischen der Hochschule und den Unternehmen.
Das Kompendium steht hier für Sie zum Download bereit.

Unsere Spezialistin Frau Kathrin Merkert berät Sie gerne.


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Ernst Hellriegel

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