eta-Newsletter III/2020

Es ist wieder soweit. Im aktuellen eta-Newsletter III/2020 haben wir spannende Themen aus der Energiewirtschaft für Sie aufbereitet.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Newsletter interessante Ansätze für die technisch/wirtschaftliche Optimierung Ihrer Energiebereitstellung aufzeigen kann.

Viel Spaß beim Lesen

Das BMWi hatte Anfang April 2020 bekanntgegeben, dass Unternehmen, die ihr verpflichtendes Energieaudit nach EDL-G aufgrund der Corona-Pandemie nicht fristgerecht durchführen konnten, nicht sanktioniert werden. Nach aktueller Einschätzung (September 2020) ist die Durchführung von Energieaudits nun in vielen Fällen wieder möglich und zumutbar.

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Batteriespeicher eignen sich beispielsweise zur Erhöhung der Versorgungsicherheit und der Netzstabilität oder zur Zwischenspeicherung von Überschussmengen aus regenerativer Stromerzeugung. Profitieren Sie von unserer Fachkompetenz, unserer fundierten Erfahrung und natürlich auch von den sinkenden Kosten der Batteriespeicher!

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Der vorgelegte Kabinettsentwurf zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) setzt positive Zeichen für die Bioenergie und schafft somit Raum für neue und innovative Biomasseprojekte.

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aktuelle eta-Projekte

Für eine Machbarkeitsuntersuchung zur regenerativen Energienutzung wurden von den Experten der eta Energieberatung mögliche Förderprogramme recherchiert.

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Durch Erweiterungen des Bestandswärmenetzes können zusätzlich Kunden mit C02-neutraler Wärme aus dem Biomasse-Heizwerk versorgt werden. Die Leistungsphasen 2 bis 9 wurden durch die eta Energieberatung erbracht.

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Kurzmeldungen

Post von Ihrem Verteilnetzbetreiber zur Drittmengenabgrenzung

Viele Unternehmen erhalten derzeit Post von ihrem Verteilnetzbetreiber, mit der Erinnerung, dass die Frist zur Vorlage eines Messkonzepts endet. Eine entsprechende Erklärung zum Messkonzept und der 2020 selbstverbrauchten Strommengen ist bis zum 31. März 2021 einzureichen. Das gilt natürlich auch, wenn Sie betroffen sind und keine Aufforderung Ihres Verteilnetzbetreibers erhalten haben.

Das bedeutet: Bis zum 1. Januar 2021 müssen Unternehmen Strom, den sie zwar beziehen aber nicht selbst verbrauchen, abgrenzen (Drittmengenabgrenzung). In der Regel ist dafür ein Messkonzept zu erstellen und es sind geeichte Zähler einzubauen. Tun die Unternehmen dies nicht, dann können sie auch keine Privilegien mehr in Anspruch nehmen, wie z. B. eine reduzierte EEG-Umlage oder ein individuelles Netzentgelt.

Bei stromintensiven Unternehmen kann das schnell zu einer existentiellen Herausforderung werden.

Egal, ob es um viel oder wenig Geld geht, wichtig ist, dass Ihr Unternehmen sich rechtskonform verhält, sowohl im Sinne des EEG's als auch im Sinne des Steuerrechts.

Neue Publikation des Umweltbundesamtes

Das Projekt „Exergie und Wirtschaft“ untersucht ausgewählte energieintensive Industrien wie Stahl-, Glas-, Zement- und Papierindustrie sowie Teile der Chemieindustrie auf mögliche zukünftige Produktionsprozesse, die zu einer möglichst vollständigen Dekarbonisierung der Industriebranchen führen.

Initiative für Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke

BMWi und BMU haben am 14. September gemeinsam mit Organisationen der Wirtschaft die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Initiative „Energieeffizienz-Netzwerke“ beschlossen. Die Initiative Energieeffizienz-Netzwerke besteht seit 2014 und ist ein Teil des Nationalen Aktionsplans Energieeffizienz (NAPE), der wiederum Teil des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 ist.So soll bis Ende 2025 die Zahl der Netzwerke von bislang 278 um bis zu 350 weitere erhöht werden. Das C02-Einsparziel von fünf Millionen Tonnen C02 bis Ende 2020 wird mit der bisherigen Zahl der Energieeffizienz-Netzwerke erreicht. Bis Ende 2025 sollen mithilfe der bis zu 350 neuen Netzwerke bis zu sechs Millionen Tonnen C02 pro Jahr eingespart werden.Ein Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerk besteht aus bis zu 15 Unternehmen. Jedes Unternehmen entwickelt mit Hilfe eines erfahrenen Energieberaters ein Einsparziel und individuelle Maßnahmen.

Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes

Netznutzer mit einer in 2019 bestehenden und erreichten „intensiven Netznutzung“ können sich für 2020 auf Antrag so stellen lassen, als hätten Sie in 2020 die Voraussetzungen der intensiven Netznutzung erfüllt. Hintergrund ist die Stärkung von stromintensiven Unternehmen, die infolge der diesjährigen pandemiebedingten Entwicklungen die Voraussetzungen der 7.000 Stunden oder der 10 GWh nicht erreichen werden. Eine Darlegung der Gründe seitens des Netznutzers ist nicht vorgesehen.


Pressemitteilung zum Klimaschutz

Bundesminister Altmaier hat heute den Vorschlag „Klima schützen und Wirtschaft stärken“ für eine Allianz von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat für Klimaneutralität und Wohlstand vorgestellt. In diesem Papier finden sich 20 konkrete Vorschläge zur Stärkung von Klimaschutz und Wirtschaftskraft.


Gedeckelte EEG-Umlage erfordert Bundeszuschuss von 10,8 Milliarden Euro

Von der Bundesregierung wurde die die EEG-Umlage für 2021 auf 6,5 ct/kWh und für 2022 auf 6,0 ct/kWh festgelegt. Grundlage dafür ist die am 25. Juli 2020 in Kraft getretene Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Ohne Bundeszuschuss wäre die Umlage auf 9,651 ct/kWh gestiegen. Die Lücke von ca. 11 Milliarden Euro soll mit Steuergeldern gedeckt werden. Die Offshore-Netzumlage sinkt um 0,021 ct/kWh von 0,416 ct/kWh auf 0,395 ct/kWh. Die restlichen Umlagen (Abschaltbare-Lasten-Umlage, §19-II-StromNEV-Umlage und KWKG-Umlage) werden am 25. Oktober veröffentlicht.


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Ernst Hellriegel

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