Die BNetzA hat mit Ihrer Beschluss BK8-25-003-A vom 16.09.2025 die Singuläre Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit einem Verfallsdatum ausgestattet. Während Betreiber von
Stromnetzen der allgemeinen Versorgung nur noch bis zum 31.12.2025 vom Privileg profitieren,
verbleibt allen anderen Singulären Netznutzern Zeit bis zum 31.12.2028.

Begründet wird dieser Schritt mit Preisanomalien bei den Netznutzungsentgelten, die sich aus dem Wechsel der Netzebene aufgrund der Systematik von § 19 Abs. 3 StromNEV ergeben.

Eine verursachungs- und sachgerechte Verteilung der Netzkosten (wie vom EnWG bzw. der StromNEV gefordert) sei mit der Singulären Netznutzung nicht mehr gewährleistet.

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Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss vom 24. Juli 2024 einen wichtigen Schritt zur Reform der Netzentgeltrabatte nach § 19 StromNEV eingeleitet. In einem neuen Eckpunktepapier wird deutlich, dass die aktuellen Regelungen nicht mehr den Anforderungen eines modernen Stromsystems gerecht werden. Zukünftig sollen auch Netznutzer, die ihre Lastspitzen flexibel anpassen, von Entlastungen profitieren.

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Im Falle einer Gasmangellage wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Bundeslastverteiler. Sie übernimmt dann auf hoheitlicher Ebene die Verteilung und Zuteilung der verfügbaren Gasmengen. Die BNetzA darf gleichzeitig Letztverbraucher anweisen, ihren Gasbedarf zu reduzieren. Letztverbraucher sollten vorbereitet in eine mögliche Gasreduzierung gehen.

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Das aktuelle Konsultationspapier der BNetzA sieht vor, dass Unternehmen weiterhin die steuerlichen Vorteile der „intensiven Netznutzung“ in Anspruch nehmen können, deren Verbrauch sich durch Einsparungen reduziert hat, sodass dadurch letztlich die Voraussetzungen wegfallen würden.

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