Die BNetzA hat mit Ihrer Beschluss BK8-25-003-A vom 16.09.2025 die Singuläre Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV mit einem Verfallsdatum ausgestattet. Während Betreiber von
Stromnetzen der allgemeinen Versorgung nur noch bis zum 31.12.2025 vom Privileg profitieren,
verbleibt allen anderen Singulären Netznutzern Zeit bis zum 31.12.2028.
Begründet wird dieser Schritt mit Preisanomalien bei den Netznutzungsentgelten, die sich aus dem Wechsel der Netzebene aufgrund der Systematik von § 19 Abs. 3 StromNEV ergeben.
Eine verursachungs- und sachgerechte Verteilung der Netzkosten (wie vom EnWG bzw. der StromNEV gefordert) sei mit der Singulären Netznutzung nicht mehr gewährleistet.
