Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt im Wege der sog. Intensiven Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart haben, müssen selbsttätig prüfen, ob das bislang in Bezug genommene Pfadkraftwerk auch weiterhin als taugliches Pfadkraftwerk zur Verfügung steht.
Die sogenannten Energienebenkosten machen mittlerweile den Großteil einer Strom- oder Gasrechnung aus. Und es ist davon auszugehen, dass der Anteil weiter steigt. Permanente Gesetzesänderungen sowie zahlreiche Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten sind dabei die Herausforderung für die Unternehmen. Ob der finanziellen Bedeutung der Energienebenkosten, insbesondere in der stromintensiven Industrie, gehört die Beschäftigung mit diesem Thema mittlerweile zum Alltag. …