Letztverbraucher, die ein individuelles Netzentgelt im Wege der sog. Intensiven Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart haben, müssen selbsttätig prüfen, ob das bislang in Bezug genommene Pfadkraftwerk auch weiterhin als taugliches Pfadkraftwerk zur Verfügung steht.

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