Industriestrompreis – Entwurf der Förderrichtlinie
11. Februar 2026
Der erste Entwurf der Förderrichtlinie zur Einführung eines Industriestrompreises liegt vor. Die Regelung soll ab dem 01.01.2026 bis Ende 2028 Anwendung finden. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ziel der Bundesregierung ist die Entlastung abwanderungsgefährdeter Unternehmen bei den Stromkosten.
Die Gewährung der Förderung ist an eine ökologische Gegenleistung durch den Fördernehmer gebunden, sodass gleichzeitig Decarbonisierungsziele vorangebracht werden sollen.
Wer profitiert?
Entsprechend der europäischen Vorgaben richtet sich die Förderung an strom- und handelsintensive Unternehmen, für die gemäß den EU-Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen (KUEBLL) ein erhebliches Verlagerungsrisiko besteht.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Wege der Nachnominierung weitere Branchen oder Unternehmen in die Förderung einzubeziehen, sofern insbesondere die erforderlichen Intensitäten sowie das Verlagerungsrisiko nachgewiesen werden können.
Was ist ausgeschlossen?
Strommengen, die bereits anderweitig gefördert wurden (z. B. über die Strompreiskompensation), können nicht erneut berücksichtigt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Für 50 % der förderfähigen Strommenge einer Abnahmestelle sollen maximal 5 ct/kWh ausgezahlt werden. Der anrechenbare Strompreis ergibt sich aus einem allgemeingültigen Referenzmarktpreis, multipliziert mit dem Faktor 0,5. Das Ergebnis ist auf 5 ct/kWh gedeckelt.
Von der ausgezahlten Förderung sind 50 % in eine anerkannte ökologische Gegenleistung zu investieren. Zusätzlich sieht der Richtlinienentwurf eine Bonusregelung von +10 % bei höherer Re-Investitionsquote sowie eine Portionierungsregelung für die Förderquoten vor.
Antragstellung
Der Antrag ist fristgerecht elektronisch beim BAFA zu stellen. Der erste Antrag soll im Jahr 2027 für das Förderjahr 2026 möglich sein. Die Folgejahre folgen diesem Turnus.
Wie geht es weiter?
Der Richtlinienentwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung. Wir informieren Sie über den weiteren Fortgang und das Ergebnis.
Was können wir für Sie tun?
Zentraler Anknüpfungspunkt ist die ökologische Gegenleistung in Form von Investitionen, z. B. in erneuerbare Erzeugungsanlagen, Speicher, Netzinfrastruktur, Elektrifizierungsmaßnahmen oder PPAs.
Die Umsetzung der Maßnahme hat in der Regel innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung zu erfolgen.
Mit der Maßnahme darf grundsätzlich nicht vor Bewilligung begonnen werden.
Wir unterstützen Sie bei der Identifikation geeigneter Maßnahmen, deren technisch-wirtschaftlicher Bewertung sowie bei der Erstellung eines Investitionskonzepts.
Sprechen Sie uns gerne an.
Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen!
Gerne analysieren wir, ob und wie Sie von gesetzlichen Neuregelungen im Energiebereich betroffen sind.
Wir erstellen Ihnen ein rechtskonformes Konzept, mit dem Sie alle Vorgaben erfüllen.
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Andreas Schmid
