Drittmengenabgrenzung

Erhalten Sie sich Ihre finanziellen Privilegien!

Sie profitieren, wie viele Unternehmen, von Steuer- und Umlagebegünstigungen beim Strombezug und bei der Stromerzeugung? Dann sollten Sie dringend aktiv werden, um Ihre Privilegien in Zukunft weiterhin zu erhalten und teure Nachzahlungen zu vermeiden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers muss sichergestellt sein, dass nur die Strommengen in den Genuss einer Privilegierung kommen, die auch wirklich dafür vorgesehen sind. Ein begünstigter Stromverbrauch muss daher eindeutig dem Unternehmen zugeordnet werden können, das die Begünstigungen in Anspruch nehmen darf.

Der Gesetzgeber sieht deshalb eine Abgrenzungspflicht privilegierter Strommengen (reduzierte Steuern, Abgaben und Umlagen) vor. Das heißt, diese Strommengen sind von nicht privilegierten Mengen in der Regel durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen und fristgerecht zu melden.

Sollten Sie eine eigene und fremde Menge nicht korrekt erfassen, abgrenzen und melden, riskieren Sie Ihre Privilegierung(en) und damit in der Regel viel Geld. Zudem drohen gegebenenfalls empfindliche Nachzahlungen. Das heißt, privilegierte Stromverbraucher müssen sich zwingend mit diesem Thema befassen.

Problemstellung

Es bestehen für Sie in der Regel viele Möglichkeiten, die auf den Energieverbrauch erhobenen Steuern, Umlagen und Abgaben zu reduzieren. Diese Vorteile sollen aber nur von dem gesetzlich Berechtigten geltend gemacht werden können.

Erforderlich sind deshalb eine genaue Erfassung der produzierten und fremdbezogenen Energiemengen sowie eine Zuordnung zu den Entlastungstatbeständen und den Entlastungsberechtigen. Daher müssen Sie den Stromverbrauch Dritter auf Ihrem Werksgelände grundsätzlich identifizieren, erfassen, abgrenzen und melden (Drittmengenabgrenzung). 

Das betrifft z. B. die Stromverbräuche von:

  • Reinigungsfirmen,
  • Getränkeautomaten,
  • geleasten Maschinen,
  • Handwerkern oder
  • an Dritte überlassenen oder von ihnen mitgenutzten Büroräumen.

Der Gesetzgeber definiert auch verbundene, dem Konzern zugehörige Unternehmen als Dritte.

Sind auch Sie betroffen?

Betroffen von der Neuregelung zur Abgrenzung von Drittmengen sind praktisch alle Unternehmen, insbesondere:

  • Anlagenbetreiber und Eigenerzeuger (BHKW, PV, Netzersatzanlage usw.)
  • Unternehmen mit Besonderer Ausgleichsregelung,
  • Unternehmen, die von einer reduzierten Stromsteuer profitieren oder
  • Unternehmen, die eine reduzierte § 19 Umlage zahlen,

mit dritten Stromverbrauchern auf ihrem Werksgelände.

Lösung

Die Verbräuche von Dritten auf Ihrem Firmengelände (Drittmengen) sind korrekt zu erfassen und von Ihrem begünstigten Verbrauch abzugrenzen. Dazu brauchen Sie ein Konzept.

Kann ich nicht einfach schätzen?

Nein! In der Praxis wurden bisher, wenn überhaupt, die Verbräche Dritter zumeist nur geschätzt.

Mit dem Energiesammelgesetz wurde das EEG rückwirkend zum 01.01.2018 dahingehend geändert, dass – zur Erhebung der EEG-Umlage – Strommengen von Dritten im Regelfall durch geeichte Messung festgestellt werden müssen. Dies betrifft auch andere Begünstigungstatbestände, die auf die Abgrenzungsregelungen des EEG Bezug nehmen.

Das heißt, im Normalfall müssen Sie ein Konzept erstellen, das sicherstellt, dass alle fremdverbrauchten Drittmengen rechtskonform erfasst, zugeordnet, gemeldet und abgerechnet werden.

Übergangsregelung

Eine Übergangsbestimmung erlaubt noch eine Schätzung der Drittstrommengen für die Kalenderjahre 2018 – 2021. Ab dem 01.01.2022 muss ein Messkonzept vorhanden sein und angewendet werden. Schätzungen bleiben dann nur auf wenige Ausnahmefälle beschränkt. Die Zeit wird also knapp.

Messkonzept

Das Messkonzept muss in qualitativer Hinsicht der Tatsache Rechnung tragen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die privilegierten Mengen beim Antragsteller liegen. Im Extremfall kann ein nicht geführter Nachweis zum Entfall der Vergünstigungen führen.

Messkonzepte sind in vielen Bereichen der Energiewirtschaft gefragt. So schreibt beispielsweise auch die DIN EN ISO 50001:2018 einen "Plan zur Energiedatensammlung" vor. Bei der Erstellung von Messkonzepten kommt es darauf an, intelligente Lösungen zu suchen, die mit einem überschaubaren Aufwand den Vorgaben gerecht werden.

Vielfach schafft die Umsetzung eines Messkonzepts zusätzliche Transparenz und damit auch die Möglichkeit zur Effizienzverbesserung bzw. Kostenreduzierung. 

Bernhard Negele
Energiemanagementsysteme und Energieeffizienz

eta-Experte Herr Negele - Energieeffizienz und Energiemanangement

Vorgehensweise

  1. 1
    Im ersten Schritt sind alle Strommengen zu identifizieren, die das Unternehmen oder Dritte verbrauchen. Das betrifft sowohl die gemessenen als auch die (noch) ungemessenen Strommengen.
  2. 2
    Sodann sind die Strommengen dem Unternehmen oder den Dritten zuzuordnen, wobei u. a. die Bagatellregelung eine Rolle spielt. Hier sind eine umfassende Einzelbewertung mit Begründung sowie Dokumentation gefordert. 
  3. 3
    Es ist zu entscheiden, ob die jeweilige Strommenge zu messen ist oder geschätzt werden darf.
  4. 4
    Aufbauend darauf wird ein Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung erstellt. Im Messkonzept ist festzuhalten, ob und wie gemessen und geschätzt wird und wie ggf. selbst erzeugter Strom behandelt wird (z. B. gewillkürte Nachrangregelung).
  5. 5
    Anschließend erfolgt die praktische Umsetzung des Messkonzepts.

Wir helfen Ihnen bei der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen!

Gerne analysieren wir, ob Sie von den Neuregelungen zur Drittmengenabgrenzung betroffen sind.

 

Wir erstellen Ihnen ein Konzept, mit dem Sie auch weiterhin die Bedingungen für Sonderregelungen erfüllen.


Rufen Sie mich unverbindlich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.


Stefan Heinl

Weitere Infos für Sie

Die wichtigsten Informationen zur Drittmengenabgrenzung haben wir für Sie in einen Produktblatt zusammengefasst.

Ihr Nutzen

Die eta Energieberatung GmbH unterstützt Ihr Unternehmen bei der Drittmengenabgrenzung bis hin zur Erstellung und Umsetzung eines mess- und eichrechtskonformen Messkonzepts. Das entlastet Sie im operativen Geschäft und sichert Ihnen die Expertise eines Spezialisten.

Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben zur Drittmengenabgrenzung vollständig zu erfüllen, so dass keine Umlageprivilegien gefährdet sind.

Darüber hinaus helfen wir Ihnen bei der Ausschöpfung aller Potenziale zur Reduzierung Ihrer Energienebenkosten und sichern Ihnen damit günstige Energiekosten.

Ausgewählte Projekte

Für diese Industriebetriebe konnten wir die Energiekosten deutlich reduzieren und so erhebliche Einsparungen erzielen. Dies war entweder durch Steuerbefreiungen, Rückerstattungen oder einen günstigen Energieeinkauf möglich. Oftmals auch durch ein Bündel aus verschiedenen Maßnahmen.

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