Besondere Ausgleichsregel

15. Dezember 2025

Die „besondere Ausgleichsregel“ nach §28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist eine Ausnahmevorschrift, wonach stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der KWKG und Offshore-Umlage erreichen können.

Ziel ist die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und soll außerdem deren Abwanderung ins Ausland vorbeugen. Die Entlastung gilt auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, für Schienenbahnen, für E-Busse und Landstromanlagen für Seeschiffe.

Voraussetzungen: Branchenzugehörigkeit, Verbrauchsgrenzen und Zertifizierung

Voraussetzung für eine Teilnahme ist die Zugehörigkeit des Unternehmens zu einer sogenannten „entlastungsfähigen Branche“, diese sind in Anlage 2 des EnFG aufgelistet (z.B. Herstellung von Malz, Holzwaren, Zement oder Glas).
Relevant ist hier die Wirtschaftszweignummer des Unternehmens. Unternehmen der Liste 1 (erhebliches Verlagerungsrisiko) können die Umlagen-Last von KWKG und Offshore Umlage auf 15% reduzieren, Unternehmen der Liste 2 (Unternehmen mit Verlagerungsrisiko) auf 25% (bzw. 15% bei Nachweis des Stromverbrauchs in besonderer Weise). Zusätzlich muss das Unternehmen mindestens 1 GWh pro an den beantragten Abnahmestellen verbrauchen und darauf die vollen Umlagen bezahlen.

Beispiel:

Abnahmestelle 1: 1,6 GWh Verbrauch --> 1 GWh Volle Umlagen, 0,6 GWh reduzierte Umlagen

Abnahmestelle 2; 0,8 GWh Verbrauch --> 0,8 GWh Volle Umlagen, 0 GWh reduzierte Umlagen

 Auch muss eine gültige Zertifizierung eines Energie- oder Umweltsystems nachgewiesen werden (ISO 50001 bzw. EMAS).

Nachweis der „grünen Konditionalität“ und Optionen für Liste-2-Unternehmen

Final muss das Unternehmen die Bedingungen der sogenannten „grünen Konditionalität“ erfüllen und nachweisen, hier stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl:

  1. 1
    Alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem wurden umgesetzt
  2. 2
    Es liegen keine identifizierten Maßnahmen aus dem Energiemanagementsystem vor
  3. 3
    Es liegen identifizierte Maßnahmen vor und das Unternehmen verpflichtet sich, 100% des Begrenzungsbetrages in die Umsetzung zu investieren
  4. 4
    Das Unternehmen deckt seinen Strombedarf (ganzes Unternehmen) mit mind. 30% ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien
  5. 5
    Das Unternehmen verpflichtet sich, 50% des Begrenzungsbetrags in die Dekarbonisierung des Produktionsprozesses zu investieren

Zusätzlich können Unternehmen der Liste 2 den sogenannten „Stromverbrauch in besonderer Weise“ nachweisen, um eine Reduzierung auf 15% zu erreichen. Dazu muss einer der folgenden Punkte erfüllt sein:

  1. 1
    5% des Stromverbrauchs werden durch Lieferung aus einer vertraglichen Beziehung mit einem Anlagenbetreiber gedeckt (z.B. PPA)
  2. 2
    2,5% des Stromverbrauchs werden aus erneuerbaren Energien gedeckt, die auf dem Betriebsgelände bzw. max. 10 km entfernt erzeugt werden (z.B. eigene PV-Anlage)

Antragstellung im ELAN-K2-Portal: Ablauf und erforderliche Nachweise

Der Antrag erfolgt über das ELAN-K2 Portal des BAFA. Dort werden alle erforderlichen Angaben zum Unternehmen gemacht und die entsprechenden Nachweise hochgeladen. Das Antragsverfahren läuft von ca. Ende März bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres (Antragsjahr) für das vergangene Jahr (Nachweisjahr) und gilt im Folgejahr (Begrenzungsjahr).
Folgende Angaben müssen im Portal eingestellt werden:

  • Grunddaten des Unternehmens inkl. Wirtschaftszweig-Nummer
  • Daten der antragsrelevanten Verbrauchsstellen (Anschrift, Netzbetreiber, Verbräuche …)
  • Prognose der Verbräuche des Begrenzungsjahres
  • Nachweis des Energiemanagement-Systems (ISO 50001 oder EMAS)
  • Nachweis der grünen Konditionalität (z.B. EE-Herkunftsnachweise des Versorgers)

Lassen Sie uns überprüfen, ob Ihr Unternehmen mit der Besonderen Ausgleichsregel Erstattungen erzielen und eine Reduzierung der Stromkosten erreichen kann

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Bernhard Negele

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