Claw-Back-Mechanismus

EEG-Novelle reduziert Ihre Vorteile bei EEG-Umlage und Eigenversorgung

Im Zuge der Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) Anfang dieses Jahres hat der Gesetzgeber die Konditionen der verringerten EEG-Umlage bei Eigenversorgung durch hocheffiziente KWK-Anlagen im Segment größer 1 MWel bis 10 MWel neu geregelt. War bisher im EEG 2017 noch die gesamte vom Anlagenbetreiber eigenerzeugte und eigenverbrauchte Strommenge mit einem reduzierten EEG-Umlagensatz von 40 % privilegiert, ändert sich dies nun – rückwirkend zum 01.01.2018!

Erhalten Sie sich Ihre wirtschaftliche Eigenversorgung!

Sie betreiben eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage), wie z. B. ein Blockheizkraftwerk, eine Gas- und Dampfturbinen-Anlage oder eine Gasturbine im Leistungsbereich größer 1 MWel bis 10 MWel und profitieren von einer verringerten EEG-Umlage für die Eigenversorgung? Dann sollten Sie dringend aktiv werden, um sich auch in Zukunft eine wirtschaftliche Eigenversorgung zu erhalten.

Das EEG 2021 sieht nur noch für hocheffiziente KWK-Anlagen mit geringer Anlagenauslastung bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden (VBh) zur Eigenversorgung die Verringerung der EEG-Umlage auf 40 % vor. Steigt die Anlagenauslastung zur Eigenversorgung über 3.500 VBh, wird die Strommenge zur Eigenversorgung sowohl oberhalb der 3.500 VBh mit der vollen EEG-Umlage belastet als auch in demselben Umfang unterhalb von 3.500 VBh. Dies wird auch als „Claw-Back“ („zurückfordern“) bezeichnet. Nicht betroffen sind z. B. KWK-Anlagen der stromintensiven Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) oder sogenannte (ältere) Bestandsanlagen.

Sofern Sie nicht zu den letztgenannten Kategorien zählen, können auf Sie somit umfangreiche Nachzahlungen der EEG-Umlage zukommen. Außerdem sollten Sie die zukünftige Wirtschaftlichkeit Ihrer KWK-Anlage hinsichtlich der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, um zusätzliche Belastungen zu vermeiden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Die eta Energieberatung unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind und inwiefern dann für Sie eine Übergangsregelung angewandt werden kann. Außerdem ermitteln wir für Sie die potenzielle Höhe der Nachzahlung und erarbeiten mit Ihnen eine Strategie für den zukünftigen wirtschaftlichen Weiterbetrieb Ihrer KWK-Anlage.

Claw-Back-Mechanismus

Beispiel:
Für ein BHKW mit 6.000 VBh zur Eigenversorgung pro Jahr ergibt sich gemäß der Neuregelung eine gemittelte Verringerung der EEG-Umlage auf 90 % und somit eine Nachzahlung von 50 % der EEG-Umlage pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Übergangsregelung beträgt der Umlagesatz 65 % der EEG-Umlage und die Nachzahlung beläuft sich auf die Hälfte.
Erbringt besagtes BHKW eine elektrische Leistung von 2 MW ist für die Jahre 2018, 2019 und 2020 mit einer gesamten Nachforderung von rund 1,2 Mio. € zu rechnen. Sofern die Übergangsregelung über alle Jahre angewandt werden kann, verringert sich die Nachforderung auf rund 600.000 €. 

Die Neuregelungen im Detail

Gemäß § 61c Abs. 2 EEG 2021 ist die Höhe der EEG-Umlage auf eigenerzeugte Strommengen durch hocheffiziente KWK-Anlagen von der Anlagenauslastung zur Eigenversorgung abhängig. Die Anlagenauslastung bezeichnet hierbei die Anzahl der Vollbenutzungsstunden (VBh) zur Eigenversorgung pro Kalenderjahr, also den Quotienten aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage. Die Verringerung der EEG-Umlage auf 40 % gilt im Zuge der Neuregelung lediglich für die ersten 3.500 VBh. Ab der 3.501 VBh entfällt für jede erzeugte und selbstverbrauchte kWh die Verringerung der EEG-Umlage im Segment 3.501 bis 7.000 VBh und additiv in gleichem Umfang im Segment 0 bis 3.500 VBh. Auf diese Weise beträgt die im Segment 3.501 bis 7.000 VBh resultierende EEG-Umlage 160 %. Ab der 7.001 VBh zur Eigenversorgung ist gemittelt über alle Vollbenutzungsstunden die volle EEG-Umlage für die eigenerzeugte und eigenverbrauchte Strommenge zu entrichten.

Die Neuregelung der EEG-Umlagen-Privilegierung für hocheffiziente KWK-Anlagen gilt rückwirkend für alle Strommengen zur Eigenversorgung ab dem 01.01.2018. Für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2018 kann eine Übergangsregelung nach § 61d EEG 2021 für die Eigenversorgung in Anspruch genommen werden. Im Zuge der Übergangsregelung wird kein „Claw-Back“ angewandt, es ist dann lediglich ab der 3.501 VBh die volle EEG-Umlage (100 %) zu entrichten. Gemittelt über 7.000 VBh ergibt sich aufgrund der Übergangsregelung eine Verringerung der EEG-Umlage auf 74 %. Die Übergangsregelung bezieht sich auf die Jahre 2018 bis 2020, wobei sich die ansetzbare Dauer nach dem Inbetriebnahmezeitpunkt der KWK-Anlage richtet.

Sind auch Sie betroffen?

Betroffen von der Neuregelung der EEG-Umlagen-Privilegierung bei Eigenversorgung sind alle Anlagenbetreiber, die eine hocheffiziente KWK-Anlage auf Basis von fossilen Brennstoffen

  • seit 01.08.2014, vorbehaltlich Erweiterung, Erneuerung und Ersetzung bestehender Anlagen vor dem 01.08.2014,
  • mit einer elektrischen Leistung größer 1 MW bis einschließlich 10 MW (bei mehreren gekoppelten Modulen ist die Gesamtleistung ausschlaggebend) und
  • mit über 3.500 VBh zur Eigenversorgung (gem. § 3 Nr. 19 EEG 2021)

betreiben und kein Unternehmen der stromkosten- und handelsintensiven Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des EEG sind.

Was bedeutet das für Sie?

Die Auswirkungen der Novellierung des EEG trifft viele Anlagenbetreiber schwer. Es ist mit umfangreichen Forderungen Ihres Netzbetreibers zur Nachzahlung der EEG-Umlage für die betroffenen Jahre zu rechnen. Je nach Einzelfall ist die Bildung von Rückstellungen zu erwägen.

Damit der Betrieb Ihrer hocheffizienten KWK-Anlage durch den höheren Anteil an der EEG-Umlage nicht zu weiteren wirtschaftlichen Belastungen für Sie führt, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig Gedanken über den zukünftigen Weiterbetrieb Ihrer KWK-Anlage zu machen.

Machen Sie den Quick-Check

Die eta Energieberatung unterstützt Sie bei der Prüfung, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind und inwiefern dann für Sie die Übergangsregelung angewendet werden kann. Außerdem ermitteln wir für Sie die potenzielle Höhe der Nachzahlung.

Für einen ersten „Quick-Check“ benötigen wir folgende Angaben von Ihnen: 

  • Welche Leistung hat die KWK-Anlage?
  • Welcher Brennstoff wird eingesetzt?
  • Wann wurde die KWK-Anlage in Betrieb genommen?
  • Wurde die KWK-Anlage erneuert, ersetzt oder erweitert? Wenn ja, wann geschah dies?
  • Wird die Anlage neben der Eigenversorgung auch zur Einspeisung genutzt? Wenn ja, nennen Sie bitte die anteilige Nutzung (in Prozent)
  • Lastgänge oder Angabe der Vollbenutzungsstunden der KWK-Anlage für die Jahre 2018, 2019 und 2020 

Im Anschluss erarbeiten wir in enger Abstimmung mit Ihnen und unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung Ihres Unternehmens eine individuelle Strategie für den wirtschaftlichen Weiterbetrieb Ihrer KWK-Anlage und begleiten Sie bei Bedarf gerne bei der weiteren Umsetzung.

Übersichtlich für Sie zusammengestellt

Erhalten Sie sich die Wirtschaftlichkeit Ihrer Energieversorgung!

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob Sie von der Neuregelung betroffen sind und inwiefern dann für Sie die Übergangsregelung angewendet werden kann.


Rufen Sie mich unverbindlich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail. Gerne unterbreite ich Ihnen ein individuelles Angebot.


Susanne Kaschubek

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