Die Novelle des Strom-/EnergieStG

15. Dezember 2025

Was der Ampelkoalition Ende 2024, Anfang 2025 nicht vergönnt war, scheint in diesem Jahr zu gelingen:
Die Änderung des StromStG und des EnergieStG sollen nunmehr mit einjähriger Verspätung zum 01.01.2026 wirksam werden.

Was sind die Highlights?

  • Produzierende Gewerbe 

    Die Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG i.H. v. von 2,0 ct/kWh (20 €/MWh) wird fortgesetzt und das ohne zeitliche Beschränkung. 

  • Elektromobilität
    Durch den neuen § 5a StromStG kommt es zu einer deutlichen Vereinfachung.
    Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach § 5 Absatz 1 StromStG durch den Betreiber des Ladepunkts. Einzelfallprüfungen von Lieferkonstellationen entfallen.
    Für das bidirektionale Laden werden Vorgaben geschaffen, nach denen Nutzer von Elektrofahrzeugen nicht zum Versorger und Steuerschuldner werden.
    Es wurden weitere Ausnahmen vom Versorgerstatus normiert (§ 1a StromStV), wodurch Akteure von den Versorgerpflichten ausgenommen werden.
  • Speicher
    Weitere Formen von Energiespeichern werden als Stromspeicher ins Gesetz aufgenommen. Unabhängig von der Speichertechnologie wird eine doppelte Steuerentstehung vermieden.
  • Anlagenverklammerung
    Die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung wird aufgehoben. Stattdessen wird für die Beurteilung der Steuerbefreiungen auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt. Der Anlagenbegriff wird unter Bezugnahme auf das Marktstammdatenregister vereinfacht (§ 12b StromStV).
  • Messung 
    Die Vorschriften zur Messung von Strommengen werden harmonisiert und damit vereinfacht (§ 11a Ab, 3 StromStV)

  • Biomasse / Erneuerbaren Energien
    Auf eine Definition von Erneuerbaren Energien wird zwar zukünftig verzichtet. Die (begünstigten) Energieträger sind nunmehr in den jeweiligen Normen zur Steuerbefreiung im StromStG und in der StromStDV geregelt.
  • Meldepflichten
    Sie wurden für den Versorger (Strom)/Lieferer (Erdgas) verschärft, u.a. hat er dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen.

    EnergieStG

    Neufassung der §§ 53, 53a EnergieStG

    Die Energiesteuerbegünstigung hängt zukünftig davon ab, dass der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG von der Stromsteuer befreit ist.

    Damit wird es künftig unschädlich sein, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei ist, dies aber unter den neuen Voraussetzungen.

    Hocheffizienz 

    Zu beachten sind die neuen Anforderungen an die Hocheffizienz. § 2 Nr. 10 StromStG verlangt künftig für die Annahme der Hocheffizienz einer Anlage die Einhaltung eines CO₂-Grenzwerts von unter 270 g CO₂/kWh Energieertrag. Die Steuerfreiheit für Strom aus fossilen KWK-Anlagen < 2MW nach neuem § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG stellt auf die Hocheffizienz ab. Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nr. 10 StromStG jährlich bis zum 31. Mai für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.

    Quintessenz

    Jede Novelle im Strom- und Energiesteuergesetz erfordert eine Überprüfung der eigenen Konstellation.
    Insbesondere die neuen Meldepflichten sollten zeitnah auf die Compliance-Agenda gesetzt werden.

    Wenn Sie die Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf Ihre Energieversorgung bewerten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

    Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die relevanten steuerlichen Anforderungen, unterstützen bei Meldepflichten und zeigen, welche Anpassungen sinnvoll sind.
    Kontaktieren Sie uns jederzeit.

    Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihrer Energiebezugs-Konditionen

    Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Energie am günstigsten einkaufen. 

     

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    Wir erstellen Ihnen ein Konzept, das wir dann gemeinsam mit Ihnen umsetzen.


    Stefan Heinl


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