Die Novelle des Strom-/EnergieStG
15. Dezember 2025
Was der Ampelkoalition Ende 2024, Anfang 2025 nicht vergönnt war, scheint in diesem Jahr zu gelingen:
Die Änderung des StromStG und des EnergieStG sollen nunmehr mit einjähriger Verspätung zum 01.01.2026 wirksam werden.
Was sind die Highlights?
EnergieStG
Neufassung der §§ 53, 53a EnergieStG
Die Energiesteuerbegünstigung hängt zukünftig davon ab, dass der erzeugte Strom nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 6 StromStG von der Stromsteuer befreit ist.
Damit wird es künftig unschädlich sein, wenn der erzeugte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG steuerfrei ist, dies aber unter den neuen Voraussetzungen.
Hocheffizienz
Zu beachten sind die neuen Anforderungen an die Hocheffizienz. § 2 Nr. 10 StromStG verlangt künftig für die Annahme der Hocheffizienz einer Anlage die Einhaltung eines CO₂-Grenzwerts von unter 270 g CO₂/kWh Energieertrag. Die Steuerfreiheit für Strom aus fossilen KWK-Anlagen < 2MW nach neuem § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG stellt auf die Hocheffizienz ab. Der Erlaubnisinhaber hat die Hocheffizienz für jede hocheffiziente KWK-Anlage nach § 2 Nr. 10 StromStG jährlich bis zum 31. Mai für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.
Quintessenz
Jede Novelle im Strom- und Energiesteuergesetz erfordert eine Überprüfung der eigenen Konstellation.
Insbesondere die neuen Meldepflichten sollten zeitnah auf die Compliance-Agenda gesetzt werden.
Wenn Sie die Auswirkungen der Gesetzesnovelle auf Ihre Energieversorgung bewerten möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Wir prüfen mit Ihnen gemeinsam die relevanten steuerlichen Anforderungen, unterstützen bei Meldepflichten und zeigen, welche Anpassungen sinnvoll sind.
Kontaktieren Sie uns jederzeit.
Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihrer Energiebezugs-Konditionen
Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Energie am günstigsten einkaufen.
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Stefan Heinl
