Informationsschreiben der BNetzA
Im Falle einer Gasmangellage wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Bundeslastverteiler. Sie übernimmt dann auf hoheitlicher Ebene die Verteilung und Zuteilung der verfügbaren Gasmengen. Die BNetzA darf gleichzeitig Letztverbraucher anweisen, ihren Gasbedarf zu reduzieren. Letztverbraucher sollten daher vorbereitet in eine mögliche Gasreduzierung gehen.
Begriffsdefinitionen
Aufgrund des Energiesicherungsgesetzes und der Gassicherungsverordnung ist die BNetzA nach Ausrufung der Notfallstufe verpflichtet, den lebenswichtigen Gasbedarf der Letztverbraucher sicherzustellen. Eine Anweisung zur Reduzierung des Gasverbrauchs unterhalb des lebenswichtigen Gasbedarfs wird es also nicht geben.
Die BNetzA erklärt nun in einem am 05.09.2022 online gestellten Schreiben:
Zur Gruppe der geschützten Kunden gehören:
Alle anderen Kunden sind nicht-geschützte Kunden. Aber auch sie können lebenswichtige Gasbedarfe haben.
Die Definition eines lebenswichtigen Gasbedarfs ist bei der BNetzA in Arbeit. In die Begriffsdefinition könnten die Leitgedanken des European Gas Demand Reduction Plan einfließen, d. h. die Reduzierung des Gasbedarfs könnte sich dann nach weiteren Aspekten richten z. B. Sicherheits-, Umwelt-, Gesundheitsaspekte, dem Schutz von Lieferketten sowie nach allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen.
Die BNetzA hat ergänzende Berichte zur Konkretisierung einer Gasreduzierungsmöglichkeit angekündigt:
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Letztverbraucher sollten vorbereitet in eine mögliche Gasreduzierung gehen. Die eta Energieberatung erarbeitet auch hier passgenaue Lösungen.
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Stefan Heinl