Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme

Energiesparen lohnt sich für Letztverbraucher mit Preisen jenseits der Preisbremsen jetzt doppelt. Aber warum eigentlich gleich doppelt? Und warum kann es für Unternehmen im kommenden Jahr (2023) unter Umständen geschickt sein, einen möglichst teuren Energievertrag anzunehmen?

Ein ungewöhnlicher Anreiz

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sowie das Äquivalent Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sind derzeit in aller Munde. Diese Gesetzespakete, die im Hauruck-Verfahren entwickelt wurden, sind einer der größten Eingriffe in den deutschen Energiemarkt seit der Liberalisierung. Setzen sie doch über Jahrzehnte bewährte Marktmechanismen außer Kraft.

Allgemeine Wirkungsweise

Anders als die allgemeine Kommunikation bislang vermuten lässt, sind die Preisbremsen keine anteilige Übernahme der Energiekosten, sondern pauschale Zahlungen an die Energieversorger mit der Pflicht zur Weiterverrechnung an die Letztverbraucher. Diese Zahlungen, auch Entlastungsbeträge genannt, lassen sich für jeden Verbraucher über eine generelle Formel berechnen, wobei die jeweiligen Parameter abhängig vom jeweiligen Energieträger und der Kundengruppe sind.

Grundsätzlich gilt zur Errechnung des Entlastungsbetrags:

Entlastungsbetrag = ( pRef - pPreisbremse· EEntlastung


mit:

pRef = spezifischer Referenz-Energiepreis in ct/kWh

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung = zu entlastende Energiemenge in kWh

Der Entlastungsbetrag wird natürlich nicht negativ, sofern der vereinbarte Tarif unter der Preisbremse liegt.

Als Referenzbetrag wird ein definierter Anteil des Verbrauchs von 2021 angesetzt (siehe unten). Für Entnahmestellen ohne Verbrauchswerte für 2021 wird der Referenzverbrauch geschätzt. Bei SLP-Kunden wird die Zahlung zum Teil bereits in den Abschlag mit einberechnet, aber erst bei der Jahresabrechnung mit dem Energieversorger voll wirksam.

Und hier liegt bereits die Krux: Wurde nämlich mehr Energie eingespart als das Reduktionsziel, für welches die Preisbremse angesetzt wurde wird, wird jede weitere eingesparte Kilowattstunde mit dem Differenzbetrag rückvergütet. Für Preise unter der Preisbremse hat dieser Mechanismus keinen Effekt.

Auf der anderen Seite hat dieser Mechanismus folgende Auswirkung: Je höher der Arbeitspreis über der jeweiligen Preisbremse liegt, desto höher ist Rückvergütung. 

Die verschiedenen Preisbremsen

Strompreisbremse bei Privat- und Kleinkunden

Bei Privatkunden sowie bei Kleingewerbe (Jahresstromverbrauch < 30.000 kWh) liegt die Referenzmenge bei 80 % des Referenzverbrauchs des Jahres 2021, (E2021). Der spezifische Preis der Preisbremse (40 ct/kWh) ist mit allen Kostenbestandteilen des Arbeitspreises inklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

EEntlastung   = 80 % · E2021
pPreisbremse = 40 ct/kWh


mit:

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung   = zu entlastende Energiemenge in kWh

Im hier dargestellten Beispiel für ein kleines Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von 20.000 kWh im Referenzjahr 2021 ergibt sich, in Abhängigkeit vom vereinbarten Arbeitspreis und dem tatsächlichen Energieverbrauch für 2023, folgende Energiekostengestaltung für das Jahr 2023. 

Energiepreisbremse

Höhere Energiepreise führen bei hohen Energieeinsparungen (hier gegenüber einem Referenzjahresverbrauch von 20.000 kWh) zu überproportionalen Kostensenkungen

Tarife bis einschließlich einem Bruttoarbeitspreis von 40 ct/kWh (also der Strompreisbremse für diese Kundengruppe) steigen linear über den Verbrauch hinweg. Alle Tarife mit einem Bruttoarbeitspreis von über 40 ct/kWh ergeben gleiche Jahreskosten bei einer Reduktion auf 80 % (also dem für die Preisbremse genannten Reduktionsziel). Stärkere Reduktionen (über 20 % hinaus) führen bei hohen Preisen (größer 40 ct/kWh) zu einem steileren Abfallen der Jahresstromkosten.

Strompreisbremse bei mittelgroßen und großen Kunden

Analog funktioniert die Strompreisbremse auch bei Unternehmen mit einem höheren Stromverbrauch als 30.000 kWh/a, jedoch aber mit anderen Grenzwerten. Für diese Kunden wird ein "Netto-Arbeitspreis" von 13 ct/kWh bei einer Reduktion des Stromverbrauchs auf 70 % des Referenzverbrauchs garantiert. Dieser Netto-Arbeitspreis ist vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen zu verstehen.

Die Trennung der Kundengruppen bei 30.000 kWh Jahresverbrauch ist laut Gesetzeserläuterung auf die Einteilung in Sondervertrags- und Tarifkunden gemäß der Konzessionsabgabenverordnung zurückzuführen. Jenseits der Grenze variieren zunehmend die Nebenkostenstrukturen, wodurch der Bruttoenergiepreis an Aussagekraft verliert. Außerdem ist bei der Grenze von 30.000 kWh davon auszugehen, dass auch Haushalte mit Wärmepumpen oder Elektroautos in die kleinere Kundenkategorie fallen.

Für variable Strompreise (v. a. bei RLM-Kunden) wird ein zeitlich gewichteter Monatsmittelwert als pRef angesetzt. 

EEntlastung   = 70 % · E2021
pPreisbremse = 13 ct/kWh


mit:

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung   = zu entlastende Energiemenge in kWh

Gaspreisbremse bei SLP-Kunden

Die Preisbremse unterscheidet im Gasbereich im Wesentlichen zwischen der Kundengruppe der SLP-Kunden (< 1,5 GWh/a) sowie den RLM-Kunden (> 1,5 GWh/a), für die unterschiedliche Preisgrenzen sowie Kontingente gelten. Zudem werden Krankenhäuser unabhängig von ihrem Verbrauch als RLM-Kunde eingestuft, während Pflegeheime und Forschungs-/Bildungseinrichtungen zur Gruppe der SLP-Kunden gezählt werden. 

In der SLP-Kundengruppe wird die Bezugsmenge (EEntlastung) als 80 % des Jahresgasverbrauchs des Jahres 2022 angesetzt. Dabei wird beim Jahresgasverbrauch des Jahres 2022 betrachtet, welche Abnahmemenge dem Verbraucher beim Abschlag im September 2022 unterstellt wurde. Der anzusetzende Energiepreis liegt bei 12 ct/kWh inklusive USt.

EEntlastung   = 80 % · E2022
pPreisbremse = 12 ct/kWh


mit:

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung   = zu entlastende Energiemenge in kWh

Gaspreisbremse RLM-Kunden

In der RLM-Kundengruppe wird die Bezugsmenge (EEntlastung) als 70 % des Jahresverbrauchs 2021 angesetzt. Die Preisbremse liegt hier bei 7 ct/kWh "Nettoarbeitspreis" (wiederum nur der Energiepreis).

EEntlastung   = 70 % · E2021
pPreisbremse = 7 ct/kWh


mit:

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung   = zu entlastende Energiemenge in kWh

Wärmepreisbremse für kleine und mittlere Kunden

Die Wärmepreisbremse funktioniert für alle Kundengruppen analog zur Gaspreisbremse bei SLP-Kunden. Das Entlastungskontingent beträgt hier 80 % des Jahresverbrauchs 2022, ausgehend vom Abschlag im September 2022. Der garantierte Bruttoarbeitspreis für das Kontingent beträgt 9,5 ct/kWh. 

EEntlastung   = 80 % · E2022
pPreisbremse = 9,5 ct/kWh


mit:

pPreisbremse = spezifischer Energiepreis für die Preisbremse in ct/kWh

EEntlastung   = zu entlastende Energiemenge in kWh

Übersicht Strompreisbremse

Kundengruppe A

Kundengruppe B

  • Kunden unter 30.000 kWh/a
  • Kunden über 30.000 kWh/a
  • 80 %
  • Bezugsjahr 2021
  • 70 %
  • Bezugsjahr 2021
  • 40 ct/kWh (brutto)
  • 13 ct/kWh (Energiepreis)

Übersicht Gaspreisbremse

Kundengruppe A

Kundengruppe B

  • SLP-Kunden (<1,5 GWh/a)
  • Privatkunden
  • Kleine und mittlerer Unternehmen
  • Pflegeheime
  • Forschungs- und Bildungseinrichtungen
  • RLM-Kunden
    (ca. 25.000 deutschlandweit)
  • Krankenhäuser
    (ca. 1.500 deutschlandweit)
  • 80 %
  • Bezugsjahr 2022
  • 70 %
  • Bezugsjahr 2021
  • 12 ct/kWh (brutto)
  • 7 ct/kWh (Energiepreis)

Übersicht Wärmepreisbremse

Alle Wärmekunden

  • 80 %
  • Bezugsjahr 2022
  • 9,5 ct/kWh (brutto)

Fazit

Dieser Mechanismus hat einige spannende Implikationen. Für Letztverbraucher, welche absehbar die gesetzlich anvisierten Einsparziele gegenüber dem Referenzjahr übertreffen, könnte dies – im Sinne eines Fehlanreizes – neben einer möglichst hohen Einsparung auch dazu motivieren, möglichst hohe vertraglich festgelegte Arbeitspreise während der Gültigkeit der Preisbremsen anzustreben. So profitieren Versorger und Verbraucher gleichermaßen von vertraglich festgelegt hohen Preisen auf Kosten des Staates. Da dem Gesetzgeber dieser Mechanismus offensichtlich bewusst ist, wurde zugleich ein Anti-Missbrauch-Paragraph in den Gesetzestext eingefügt, der vereinfacht gesagt, Preiskalkulationen sachlich gerechtfertigt haben möchte. Der Anti-Missbrauch-Paragraph ist grundsätzlich ein scharfes Schwert, der nach aktueller Betrachtung schwierig, aber vielleicht nicht unmöglich, zu umgehen sein wird. Möglicherweise wird diese Thematik bis zur Gesetzesverabschiedung noch einmal angepasst.

Grundsätzlich sind aber auch Einsparungen in Höhe von 20 % für Unternehmen nicht einfach zu erzielen. Hierbei ist für industrielle Gaskunden hilfreich, dass das Jahr 2021 als Referenzjahr angesetzt wurde. Viele Kunden hatten bereits als Reaktion auf die Energiepreiskrise Einsparmaßnahmen im eigenen Haus durchgeführt, die ansonsten für die Berechnung des Kontingents kontraproduktiv gewesen wären.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation und Umsetzung weiterer Einsparmaßnahmen sowie einem kostenoptimierten Energieeinkauf. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an und wir finden gemeinsam den für Sie besten Weg durch die Krise. 

So können wir Sie unterstützen

Gerne diskutieren wir mit Ihnen, wie sich diese Gesetze auf Ihr Unternehmen auswirken und welche Maßnahmen jetzt für Sie sinnvoll sind. Wir unterstützen Sie auch bei der Identifikation und Umsetzung von Einsparmaßnahmen sowie einem kostenoptimierten Energieeinkauf.

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an und wir finden gemeinsam den für Sie besten Weg durch die Krise. 

Wir helfen Ihnen bei der Optimierung Ihrer Energiebezugs-Konditionen

Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre Energie am günstigsten einkaufen. 


Die Möglichkeiten für eine Minimierung der Energiebezugskosten sind vielfältig und komplex. Neben der Art des Energieeinkaufs spielen die Reduzierung der Energienebenkosten aber auch die Erzeugung und Nutzung von Gasen in der Energiewirtschaft eine Rolle. 


Wir finden auch für Sie die maßgeschneiderte Lösung und erstellen ein Konzept, das wir dann gemeinsam mit Ihnen umsetzen.


Paul Sabel

Warum die eta Energieberatung?

Die eta Energieberatung ist ein europaweit aktives Beratungsbüro, das im energietechnischen und energiewirtschaftlichen Bereich tätig ist. Seit 26 Jahren beraten und unterstützen wir unsere Kunden beim Energieeinkauf und erstellen Einspar- und Versorgungskonzepte. Zu unseren Kunden gehören kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen, namhafte Großunternehmen, Energieversorger, Stadtwerke, Kommunen sowie private und öffentliche Einrichtungen.

Von der Idee über die Umsetzung bis hin zur Inbetriebnahme und darüber hinaus sind wir für Sie da.
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