PV-Anlagenpflicht - Änderungen der Bayerischen Bauordnung

Änderung der Bayerischen Bauordnung - Fotovoltaikpflicht für Gebäude des Freistaates Bayern und für Neubauten zur gewerblichen und industriellen Nutzung ab 1. Januar 2023. Ab 1. Juli 2023 gilt dies auch für alle anderen zu errichtenden Nichtwohngebäude. Des weiteren gilt diese Regelung für alle Nichtwohngebäude, bei denen ab dem 1. Januar 2025 eine komplette Dachsanierung durchgeführt wird.

Was hat sich konkret geändert?

Die Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes (BayKlimaG) hatte unter anderem eine Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) zur Folge. Ab dem 1. Januar 2023 sieht die Ergänzung des Paragraf 44a BayBO vor, dass auf geeigneten Dachflächen von Gebäuden im Eigentum des Freistaats Bayerns Photovoltaik-Anlagen errichtet werden müssen. 

Gleiches gilt auch für nicht im Besitz des Freistaats Bayern befindliche gewerbliche und industrielle Neubauten zur. Zudem gilt diese Regelung ab dem 1. Juli 2023  auch für alle anderen zu errichtenden Nichtwohngebäude. Für alle Nichtwohngebäude, bei denen ab dem 1. Januar 2025 eine komplette Dachsanierung durchgeführt wird, gilt dies ebenfalls.

Ausnahmen stellen Gebäude mit einer Dachfläche von bis zu 50 qm, Garagen, Carports, Schuppen, Gewächshäuser, etc. dar.

Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen auf das Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude (FKG). Ab dem 1. Januar diesen Jahres können nur noch Photovoltaik-Anlagen gefördert werden, die von den neuen gesetzlichen Vorgaben nicht betroffen ist.

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Andreas Reichel

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