Referenten-Entwurf: Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Zum „Wärmeplanungsgesetz“ liegt der Referentenentwurf vom 01.06.2023 vor. Damit sollen die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen werden, um vorhandene Potentiale zu identifizieren und die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und die dafür notwendigen Infrastrukturen zu schaffen.

Der Referentenentwurf sieht zwei Teile vor

  • Teil 1: Verpflichtung der Bundesländer zur Erstellung flächendeckender Wärmeplanungen
  • Teil 2: Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zur Transformation der Wärmenetze

teil 1: Verpflichtung der Bundesländer zur Erstellung flächen-deckender Wärmeplanungen

Die Bundesländer sollen sicherstellen, dass auf ihrem Gebiet Wärmeplanungen durchgeführt werden. Bei der Aufstellung sind Abstufungen nach Einwohnergrößen vorgesehen:

  • für Kommunen mit über 100.000 Einwohnern: bis 31.12.2025
  • für Kommunen mit mehr als 10.000 bis 100.000 Einwohnern: bis 31.12.2027
  • Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern können ausgenommen werden.

Der Gesetzesentwurf sieht eine gesetzliche Verpflichtung zur Wärmeplanerstellung bis Ende 2027 (Großstädte) bzw. Ende 2028 (Kommunen größer 10.000 Einwohner und unter 100.000) vor.

Die Wärmeplanung umfasst folgende Bestandteile:

  • räumlich aufgelöste Bestandsanalyse des Gebäudebestands, des Wärmeverbrauchs und der dafür eingesetzten Energieträger, der Energieinfrastrukturen
  • Potentialanalyse zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme sowie zur Energieeinsparung
  • Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios zur langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung inkl. Umstellung der Versorgung auf erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme bis 2045.
  • Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung der Versorgungsoptionen
  • Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung des Zielszenarios. 

Die Festlegungen des Wärmeplans sind u. a. in Bauleitplanverfahren und anderen flächenbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen abwägungsrelevant.

Eine Fortschreibung alle fünf Jahre soll die Inhalte des Wärmeplans überprüfen und - sofern notwendig - neu ausrichten

teil 2: Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zur Transformation der Wärmenetze

  • Wärmenetzbetreiber sind ab dem 01.01.2026 verpflichtet einen Wärmenetztransformations- und Ausbauplan zu erstellen.
  • Wärmenetze mit Baubeginn ab 2024 müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Der Biomasseanteil ist abhängig von der Trassenlänge begrenzt auf 35 % (20 - 50 km) bzw. 25% (> 50 km). 
  • Wärmenetze mit Baubeginn vor 2024 müssen am 01.01.2030 zu 50 % mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. 

Ausnahmen sind vorgesehen:

  • Wird ein Wärmenetz zu mehr als 50 % mit einer KWKG-geförderten KWK-Anlage gespeist, muss am 01.01.2030 nur der Rest mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gedeckt werden und die Frist zur Erhöhung des Anteils auf 50 % wird auf den 31.12.2035 verlängert.
  • Eine Fristverlängerung ist möglich, wenn ein Transformationsplan im Sinne der Bundesförderung effiziente Wärmenetze (BEW) vorliegt, der die Zielerreichung sicherstellt.
  • Stellt die Einhaltung der Pflicht für den Netzbetreiber eine wirtschaftlich unzumutbare Härte dar, kann die Frist bis zum 31.12.2035 verlängert werden. 
  • Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Der Referentenentwurf ist noch nicht abschließend im Ressortkreis abgestimmt. Änderungen können also noch erfolgen.

Sie sind vom geplanten Wärmeplanungsgesetz betroffen?

Sie zählen zu den Kommunen, für die in den kommenden Jahren die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtend wird? Sie möchten zum jetzigen Zeitpunkt noch von den aktuellen Fördermöglichkeiten in Höhe von 90 % bzw. 60 % (ab 2024) über die Kommunalrichtlinie profitieren?

Oder Sie werden verpflichtet, für Ihr Bestandswärmenetz einen Wärmenetztransformations- und Ausbauplan zu erstellen? 

So können wir Sie unterstützen

  • Fördermittelbeantragung nach Kommunalrichtlinie und der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), Module 1 bis 4
  • Erstellung von Kommunalen Wärmeplanungen
  • Erstellung von Transformationsplänen gem. BEW Modul 1

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Kathrin Merkert

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