Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

6. März 2024

Im Gesetz vom 22.12.2023 sind die gesetzlichen Grundlagen für eine verbindliche und systematische Einführung einer flächendeckenden Wärmeplanung geschaffen worden, um vorhandene Potenziale zu identifizieren und die notwendige Planungssicherheit für Investitionen in die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und die dafür notwendigen Infrastrukturen zu schaffen.


Das Gesetz besteht aus zwei Teilen

  • Teil 1: Verpflichtung der Bundesländer zur Erstellung flächendeckender Wärmeplanungen
  • Teil 2: Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zur Transformation der Wärmenetze

teil 1: Verpflichtung zur Erstellung flächendeckender Wärmeplanungen

Die Bundesländer sollen sicherstellen, dass auf ihrem Gebiet Wärmeplanungen durchgeführt werden. Bei der Aufstellung sind Abstufungen nach Einwohnergrößen vorgesehen:

  • für Kommunen mit über 100.000 Einwohnern: bis 30.06.2026
  • für Kommunen mit mehr als 10.000 bis 100.000 Einwohnern: bis 30.06.2028
  • bei Kommunen mit unter 10.000 Einwohnern ist ein vereinfachtes Verfahren bzw. die Zusammenstellung mehrerer Gemeindegebiete für eine gemeinsame Wärmeplanung möglich.

Das Gesetz sieht eine Verpflichtung zur Wärmeplanerstellung bis Mitte 2027 (Großstädte) bzw. Mitte 2028 (Kommunen größer 10.000 Einwohner und unter 100.000) vor.

Die Wärmeplanung umfasst folgende Bestandteile:

  • Untersuchung beplanter Gebiete im Rahmen einer Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz geeignet sind. Des Weiteren wird geprüft ob eine verkürzte Wärmeplanung oder gegebenenfalls ein Verzicht der Wärmeplanung vorliegt
  • räumlich aufgelöste Bestandsanalyse des Gebäudebestands, des Wärmeverbrauchs/Wärmebedarfs und der dafür eingesetzten Energieträger, die vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen, der Energieinfrastrukturen
  • Potenzialanalyse zur Erzeugung und Nutzung von Wärme aus Erneuerbaren Energien und von unvermeidbarer Abwärme sowie zur Energieeinsparung sowie zur zentralen Wärmespeicherung
  • Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios zur langfristigen Entwicklung der Wärmeversorgung inkl. Umstellung der Versorgung auf Erneuerbare Energien und unvermeidbare Abwärme bis 2045
  • Einteilung des beplanten Gebiets in Wärmeversorgungsgebiete sowie die Darstellung der Versorgungsarten
  • Entwicklung konkreter Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung des Zielszenarios. 

Die Festlegungen des Wärmeplans sind u. a. in Bauleitplanverfahren und anderen flächenbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen abwägungsrelevant.

Eine Fortschreibung alle fünf Jahre soll die Inhalte des Wärmeplans überprüfen und - sofern notwendig - neu ausrichten

teil 2: Verpflichtung zur Transformation der Wärmenetze

  • Wärmenetzbetreiber sind ab dem 01.01.2026 verpflichtet einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan zu erstellen. Dieser ist auf der Internetseite des Betreibers zu veröffentlichen.
  • Neue Wärmenetze müssen ab dem 01.03.2025 mindestens 65 % Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Der Biomasseanteil bei Nahwärmenetzen mit mehr als 50 km ist ab dem 01.01.2024 begrenzt auf 25 %. Eine Anlage, die bis zum 01.01.2024 genehmigt ist und Wärme aus Biomasse erzeugt, ist in der Bestimmung des Biomasseanteils nicht zu berücksichtigen.
  • Wärmenetze mit Baubeginn vor 2024 müssen am 01.01.2030 zu 30 % mit Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Ab dem 01.01.2040 muss dieser Anteil auf 80 % erhöht werden.

Ausnahmen sind vorgesehen:

  • Die zuständige Behörde kann, auf Antrag, bei besonderen Umständen, wie beispielsweise einen unangemessenen Aufwand oder wenn die Einhaltung der Vorgaben zu einer unbilligen Härte führt, die Frist längstens zum Ablauf des 31.12.2034 bzw. 31.12.2044 gewähren.
    Diese Fristverlängerung setzt folgendes voraus:
    Einen Wärmenetzausbau- und Dekarbornierungsfahrplan; eine Darlegung des Betreibers, wie die oben genannten Anteile aus Erneuerbaren Energien erreicht werden; keine Behinderung des Ziels von 2044 (100 % Erneuerbare Energien)
  • Eine Verlängerung der 30 % Frist auf den 31.12.2034 ist möglich, wenn der Wärmenetzbetreiber eine komplexe Maßnahme für die Dekarbonisierung umsetzt und darlegt, dass eine Realisierung aufgrund von aufwändigen Verfahren nicht zum 01.01.2030 möglich ist.
    Anzeige der komplexen Maßnahme bis zum 31.12.2026 und Baubeginn bis Ablauf des 31.12.2027
  • Anforderungen sind nicht zu erfüllen bei einem Wärmenetz, welches ausschließlich zur Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dient.
  • Wird ein Wärmenetz zu mehr als 70 % mit einer KWKG-geförderten KWK-Anlage gespeist, muss am 01.01.2030 nur der Rest mit Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gedeckt werden und die Frist zur Erhöhung des Anteils auf 30 % wird auf den 31.12.2034 verlängert. 
  • Jedes Wärmenetz muss spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 vollständig mit Wärme aus Erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.

Sie sind vom geplanten Wärmeplanungsgesetz betroffen?

Sie zählen zu den Kommunen, für die in den kommenden Jahren die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtend wird? Sie möchten zum jetzigen Zeitpunkt noch von den aktuellen Fördermöglichkeiten in Höhe von 90 % bzw. 60 % (ab 2024) über die Kommunalrichtlinie profitieren?

Oder Sie werden verpflichtet, für Ihr Bestandswärmenetz einen Wärmenetztransformations- und Ausbauplan zu erstellen? 

So können wir Sie unterstützen

  • Unterstützung bei der Fördermittelbeantragung
  • Erstellung von Kommunalen Wärmeplanungen
  • Erstellung von Transformationsplänen gem. BEW Modul 1

Wir helfen Ihnen, die richtigen Förderprogramme für Ihr Projekt zu finden!

Gerne analysieren wir, welche Möglichkeiten Sie haben, die Wirtschaftlichkeit Ihrer energietechnischen Vorhaben durch die Nutzung von Förderprogrammen zu steigern.

Auch für Sie finden wir die maßgeschneiderte Lösung.


Rufen Sie mich unverbindlich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail.


Energieeffizienz Experten Logo

Kathrin Merkert

Warum die eta Energieberatung?

Die eta Energieberatung ist ein europaweit aktives Beratungsbüro, das im energietechnischen und energiewirtschaftlichen Bereich tätig ist. Seit mehr als 26 Jahren beraten und unterstützen wir unsere Kunden beim Energieeinkauf und erstellen Einspar- und Versorgungskonzepte. Zu unseren Kunden gehören kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen, namhafte Großunternehmen, Energieversorger, Stadtwerke, Kommunen sowie private und öffentliche Einrichtungen.

Von der Idee über die Umsetzung bis hin zur Inbetriebnahme und darüber hinaus sind wir für Sie da.
Unser erfahrenes Experten-Team für Energieprojekte geht individuell auf Ihre Bedürfnisse ein und steht als kompetenter und zuverlässiger Partner an Ihrer Seite.

Success message!

Warning message!

Error message!