Verlängerung ihrer EEG-Förderung
Nach dem EEG 2017 können auch bestehende Biomasse-Heizkraftwerke erstmals eine Verlängerung ihrer EEG-Förderung beantragen!
Ihre EEG-Förderung läuft bald aus – was nun?
Betreiben Sie auch ein Biomasse-Heizkraftwerk das vor dem Jahr 2004 in Betrieb gegangen ist? Dann läuft Ihre EEG-Förderung unter Umständen bereits in 4 Jahren aus und Sie erhalten deutlich weniger für den erzeugten Strom. Die Wirtschaftlichkeit Ihres Biomasse-Heizkraftwerks wird sich damit erheblich verschlechtern. Dagegen können Sie bereits jetzt etwas tun! Biomasse-Heizkraftwerks, die vor 2004 in Betrieb gegangen sind, können im Rahmen des EEG 2017 erstmals eine Verlängerung des EEG-Förderzeitraums um weitere 10 Jahre beantragen. Achtung! Wichtig ist die Angebotsabgabe bis spätestens August 2017.
Neuerungen im EEG 2017
Die Novellierung des EEG 2017 sieht eine grundlegende Änderung des Vergütungssystems für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien vor. In Zukunft müssen die Vergütungssätze für Neuanlagen über 150 kW in einem Ausschreibungsverfahren ersteigert werden. Jährlich wird ein begrenztes Volumen an Leistung ausgeschrieben, für das jedes Jahr bis 1. September Gebote entgegen genommen werden. Die Gebote werden entsprechend Ihrem Gebotspreis sortiert. Die günstigsten Gebote bis zur ausgeschriebenen Leistung erhalten einen Zuschlag. Wesentlich dabei ist, dass auch Altanlagen an diesem System teilnehmen und so ihre EEG Vergütungszeit um bis zu zehn Jahre verlängern. Interessant ist dies aktuell für Anlagen, die bis 2004 in Betrieb gegangen sind.
Voraussetzungen für Bestandsanlagen
Um am Ausschreibungssystem teilnehmen zu können, muss Ihre Biomasseanlagen bestimmte gesetzliche Vorgaben wie z. B. eine noch ausreichend gültige Genehmigungen, die Fernsteuerbarkeit u. ä. einhalten. Zudem darf der Zahlungsanspruch auf die alte Vergütung zum Zeitpunkt der Ausschreibung für noch höchstens 8 Jahre bestehen. Nach dem Zeitpunkt der Zuschlagsbekanntgabe hat der Anlagenbetreiber nach einer Frist von 12 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten Zeit, die Vergütung von alt auf neu umzustellen. Die Anlage gilt ab dieser Umstellung als neu in Betrieb genommen. Nach Ablauf der 24 Monate wird die Anlage automatisch umgestellt.
Was die Höhe der neuen Vergütung betrifft, haben Bestandsanlagen gewisse Restriktionen zu beachten:
Was können wir hier für Sie tun?
Maximieren Sie Ihren Ertrag! Um für eine Anlage eine möglichst wirtschaftliche Vergütung zu erzielen, ist einerseits die Vergütungshöhe, andererseits der Zeitpunkt der Umstellung von alter auf neue Vergütung entscheidend. Diese beiden Faktoren sind jedoch nicht unabhängig voneinander. Die durchschnittlich erzielbare Vergütung wird beispielsweise beeinflusst von der jährliche Degression der maximalen Vergütungshöhe, Änderungen im Ausschreibungsvolumen oder der Inbetriebnahme neuer Anlagen. Eine optimale Strategie ist erreicht, wenn sowohl die alte als auch die neue Vergütung maximiert werden. Für ein wirtschaftliches Ergebnis sollte nicht zu früh umgestellt werden, da ansonsten unter Umständen für mehrere Jahre auf den Zahlungsanspruch nach alter Vergütung verzichtet wird. Je später der Betreiber allerdings in das neue System einsteigt, desto geringer wird die Anzahl möglicher weiterer Versuche im Fall, dass das Gebot nicht im ersten Versuch bezuschlagt wird. Im ungünstigsten Fall wird beim letztmöglichen Gebotstermin vor Auslaufen der alten Vergütung der Zuschlag verpasst und somit die Anschlussförderung. Insbesondere Betreiber von Anlagen, die vor dem Jahr 2004 in Betrieb gegangen sind, sollten sich zeitnah mit dieser Thematik auseinandersetzen, um eine optimale Anschlussförderung zu erzielen.
Hört sich kompliziert an? Wir helfen Ihnen Schritt für Schritt zum Erfolg!
Die eta Energieberatung unterstützt Sie bei der Analyse Ihrer Vergütungssituation und der hieraus folgenden Strategieentwicklung zur Weiternutzung der EEG-Förderung.
- 1Wir ermitteln individuell für Ihre Anlage, ob gesetzliche Vorgaben und technische Voraussetzungen erfüllt sind und schlagen ggf. entsprechende Anpassungen an der Technik vor.
- 2Wir prüfen und aktualisieren ggf. Ihre derzeitige Wirtschaftlichkeitsrechnung.
- 3Wir berechnen die Mindestgebotshöhe für einen wirtschaftlichen Betrieb Ihrer Anlage.
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Andreas Reichel
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