eta-Newsletter II/2020

Es ist wieder soweit. Im aktuellen eta-Newsletter II/2020 haben wir spannende Themen aus der Energiewirtschaft für Sie aufbereitet.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Newsletter interessante Ansätze für die technisch/wirtschaftliche Optimierung Ihrer Energiebereitstellung aufzeigen kann.

Viel Spaß beim Lesen

Ganzheitliche Energieberatung

Zahlreiche Holz verarbeitende Betriebe, wie das Holzwerk Schilling, setzen in Energiefragen auf die ganzheitliche Expertise der eta Energieberatung. Nur die richtige Kombination aus Technik und Recht führt zum wirtschaftlich besten Ergebnis.

Seit kurzem ergänzen Stefan Heinl sowie Christian Rose das Team der eta Energieberatung. Mit dieser personellen Verstärkung möchte die eta Energieberatung den ganzheitlichen Beratungsansatz künftig noch weiter vertiefen.

The Holzkurier spoke to the two industry experts about the time after the EEG, the often untapped potential of grown plant structures as well as the pitfalls of delimiting third-party volumes.

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Aufbau eines Wärmeverbunds mit Holzvergaser

Um den Klimaschutz im Stadtgebiet weiter zu verankern, beauftragte das Städtische Kommunalunternehmen Baiersdorf (SK-B) die eta Energieberatung mit der Durchführung einer Projektstudie. Für die örtliche Mittelschule sowie umliegende Gebäude (darunter auch Wohngebäude) war darzustellen, wie eine nachhaltige Wärmeversorgung im Wärmeverbund aufgebaut werden kann.

In der Projektstudie wurden die Grundlagen für einen Wärmeverbund ermittelt und das spätere energetische Konzept erarbeitet.

Zur Vordimensionierung wurde eine Lastgangsimulation für die Nahwärmevariante „Holzgas-BHKW“ durchgeführt.

Neben dem Bau der Heizzentrale mit Wärmenetz beinhaltet die Projektumsetzung insbesondere die finale Tarifentwicklung sowie die Berechnung des Primärenergiefaktors.

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Konjunkturpaket

Aufgrund der aktuellen Corona-Situation hat die Bundesregierung Anfang Juni ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg gebracht. Nutzen Sie das Konjunkturpaket als Chance für Ihren Betrieb. Die eta Energieberatung unterstützt Sie dabei professionell.

Profitieren Sie von den veränderten Rahmenbedingungen, um Ihre energetische Infrastruktur zu modernisieren und sich neu zu positionieren. Durch Einbezug der geeigneten Förderprogramme lassen sich die erforderlichen Investitionen deutlich reduzieren.

Die wichtigsten Informationen aus dem Energiebereich haben wir für Sie zusammengefasst.

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KWK-Novelle

Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen ab 2 MWel wird mit Beginn des Jahres 2023 von 3,1 auf 3,6 ct/kWh erhöht. Die Zuschläge für KWK-Anlagen bis 2 MWel werden hingegen nicht erhöht. Die Einführung der „CO2-Bepreisung fossiler Brennstoffe“ nach dem BEHG wird für diese Anlagen nicht kompensiert, für die Anlagen ab 2 MWel nur teilweise, was die Wirtschaftlichkeit beeinflusst.

Der Kohleersatzbonus wird von einem arbeitsbezogenen Zuschlag (bislang 0,6 ct/kWh) auf einen leistungsbezogenen Bonus umgestellt. 

Betreiber von neuen KWK-Anlagen oder iKWK-Systemen erhalten einen zusätzlichen Bonus, wenn die bestehende KWK-Anlage Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und nach dem 31.12.1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. Die Höhe ist abhängig von der erstmaligen Inbetriebnahme der bestehenden KWK-Anlage sowie der Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage und beträgt je nach Stufe höchstens 50, 225 oder 390 €/kWel der KWK-Scheibe der bestehenden KWK-Anlage.

Neue oder modernisierte iKWK-Systeme ab 1 MWel erhalten einen höheren Zuschlag für KWK-Strom ab dem 01.01.2020 pro Kalenderjahr abhängig vom Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme. Der Zuschlag beträgt in zehn Stufen 0,4 bis 7,0 ct/kWh für mindestens 5 bis 50 % innovative erneuerbare Wärme. Dabei wird auch Wärme aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen berücksichtigt, jedoch weder Abwärme noch Biomasse.

Die Zuschlagberechtigung für neue oder ausgebaute Wärmenetze, die zu mindestens 75 % mit KWK-Wärme oder zu mindestens 75 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, wurde bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2029 verlängert. Der Zuschlag beträgt dann 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten.
Neue oder ausgebaute Wärmenetze, die nur zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, sind lediglich bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022 zuschlagberechtigt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall nur 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten.

Auswirkungen der Coronakrise

Viele Befreiungstatbestände, Berichtspflichten und Privilegierungen stellen die Unternehmen wegen der aktuellen Krise vor große Herausforderungen hinsichtlich der Fristwahrung. Die zuständigen Behörden informieren auf ihren jeweiligen Webseiten über den aktuellen Stand und etwaige Erleichterungen. Grundsätzlich gilt, dass Fristen nicht pauschal ausgesetzt werden sondern vielmehr, dass Unternehmen glaubhaft dokumentieren müssen, dass die Coronakrise ursächlich für das Nichteinhalten einer Frist ist.

Was das im Einzelnen bedeutet haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt.

Energieaudit nach EDL-G

An vielen Standorten ist eine Vor-Ort-Begehung momentan nicht möglich und muss daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Durchzuführen sind die Begehungen aber auf alle Fälle und zwar umgehend, sobald die Situation es wieder zulässt. Sollte deshalb z. B. die Abgabe der Online-Erklärung nicht mehr fristgerecht möglich sein, so ist die Verspätung zu begründen. Von Stichproben wird das BAFA wohl allerdings während der Coronakrise absehen. Gegebenenfalls könnten auch Teile der Begehung in Echtzeit über digitale Medien abgedeckt werden. 

Besondere Ausgleichsregelung im Rahmen des EEG

Sollte die vollständige Antragsstellung und das Einreichen der notwendigen Unterlagen (z. B. Wirtschaftsprüfervermerk) nicht fristgerecht erfolgen (Ausschlussfrist 30. Juni 2020), so muss das betroffene Unternehmen dies unverzüglich nachholen. Des Weiteren ist dem BAFA darzulegen, warum die Coronakrise zu dieser Verspätung geführt hat. Das BAFA wird hier großzügig urteilen und die Pandemie als „höhere Gewalt“ werten.

Energie- und Stromsteuern

Die Hauptzollämter wurden angewiesen, den Unternehmen möglichst entgegenzukommen. Konkret bedeutet das, dass bis zum 31. Dezember 2020 Stundungsanträge oder die Anpassung von Vorauszahlungen beantragt werden können, beides unter Darlegung der konkreten Verhältnisse. Eine Stundung über den 31.12.2020 hinaus bedarf der besonderen Begründung. Es ist ebenso möglich, drohende Vollstreckungsmaßnahmen aufzuschieben. Auch hier muss die Notwendigkeit genau begründet werden.

Förderungen in der Krise

Im Rahmen der Mittelstandsförderungen können KMU seit dem 3. April 2020 bis zu 4.000 € Beratungsleistungen ohne Eigenanteil in Anspruch nehmen, um die Krise zu meistern. Auch andere Instrumente wie das Förderprogramm „Energieeffizienz in der Wirtschaft“ können helfen, um durch energetische Optimierung die negativen Auswirkungen zumindest zum Teil abzufangen.

Kurzmeldungen

Gebäudeenergiegesetz (Einsatz von Biomethan)

Am 19. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Es ist das neue und einheitliche Regelwerk für Gebäudeenergieeffizienz und die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Interessant ist u. a., dass es bei der Berechnung des Primärenergiefaktors erst deutlich später eine Abkehr von der Stromgutschriftmethode hin zur Carnot-Methode geben wird. 

Durch die Regelungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) ergibt sich auch für den Einsatz von Biomethan im Gebäudesektor ein neues Marktsegment. Gemäß des Wirtschaftsausschusses soll der Bundestag in seiner nächsten Sitzung im GEG folgendes beschließen: Wärme aus Biomethan, das in Brennwertkesseln eingesetzt wird, wird bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs eines Gebäudes, mit einem Faktor von 0,7 angesetzt. Wärme aus Biomethan wurde in bisherigen Entwürfen des Gesetzes mit der Wärme aus Erdgas und Steinkohle (Faktor 1,1) gleichgesetzt. Abgesenkt werden auch die Faktoren für andere Biogasanwendungen. Als eine mögliche Option zur Erfüllung der Nutzungspflicht für erneuerbare Energien soll die Wärmeerzeugung aus Biomethan in einem Brennwertkessel festgelegt werden.


Kohleausstiegsgesetz

Bundestag und -rat haben am 3. Juli den Kohleausstieg in Deutschland bis spätestens 2038 beschlossen. Das Kohleausstiegsgesetz sieht eine schrittweise Beendigung der Kohleverstromung vor.
Gleichzeitig wurde ein Gesetz verabschiedet, mit dem 40 Milliarden Euro Förderung in die Kohleländer Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Brandenburg fließen. Die Kraftwerksbetreiber erhalten Entschädigungen von insgesamt mehr als 4 Milliarden Euro für die vorzeitige Stilllegung ihrer Kraftwerke.


Drittmengenabgrenzung

Die gesetzlichen Neuerungen zur Drittmengenabgrenzung treten ab Januar 2021 in Kraft.  Bis dahin sollten Sie ein Konzept zur Abgrenzung Ihrer Drittmengen erstellt und umgesetzt haben. Nutzen Sie die Zeit und lassen Sie sich von uns beraten.


Umsatzsteuer auf Energie

Die Senkung der Umsatzsteuer auf Energie führt zu einem administrativen Aufwand. Verschiede Fälle sind zu unterscheiden. Im Standardfall, d. h. bei der Lieferung von Energie an private Endkunden soll der Umsatzsteuertarif von 16 % (statt wie bisher von 19 %) auf die gesamte Lieferung im Jahr 2020 angewendet werden. Ein entsprechendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium erstellt und in Umlauf gebracht.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.html


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Ernst Hellriegel

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