Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz

7. November 2023

Zum 1. November 2023 sind wichtige Änderungen bei der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz (EEW) in Kraft getreten. Deshalb wurden auch die Merk- und Informationsblätter der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) an die neue AGVO angepasst.

Novellierte AGVO in Kraft getreten

Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist die beihilferechtliche Grundlage großer Teile der EEW und hat somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen. Am 01.07.2023 ist eine novellierte AGVO in Kraft getreten – eine Übergangsregelung erlaubt die Bewilligung von Anträgen, die nach der vorherigen AGVO gestellt wurden, nur noch bis zum 31.12.2023.

Auswirkungen der Anpassungen

Durch die Anpassung ergeben sich insbesondere folgende Auswirkungen:

  • Modul 1 und Modul 4: Bei Anträgen nach Art. 36 und 38 AGVO wird ab November bis voraussichtlich Ende Dezember kein Vergleich mit Bestandsanlagen zur Bestimmung der CO2-Einsparungen und der Investitionsmehrkosten möglich sein. Hintergrund für diesen Umstand sind Änderungen in den beiden AGVO-Artikeln, die erst zum Januar 2024 umgesetzt werden können. Im Rahmen dieser Übergangsregelung werden sämtliche Textabschnitte, die auf die Möglichkeit des Bestandsvergleichs verweisen, für die Förderung nach AGVO bis auf Weiteres außer Kraft gesetzt.
  • Modul 2 und Modul 4: Bei Wärmepumpen müssen die Anforderungen des Anhangs VII der (EU) Richtlinie 2018/2001 (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) erfüllt werden.
  • Modul 4: Bei der Herstellung von Biogas müssen die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakte erfüllt werden.
  • Modul 4: Bei der Erzeugung und Nutzung von erneuerbarem Wasserstoff müssen die Bedingungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der dazugehörigen Durchführungsrechtsakte oder delegierten Rechtsakten für flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erfüllt werden.

Das BAFA weist des Weiteren explizit darauf hin, dass es bei Anträgen in den oben genannten Fördermodulen zu nachträglichen Änderungen kommen kann. Auch bei Anträgen, die zwar in diesem Jahr gestellt, aber erst in 2024 bewilligt werden können, müssen die neuen AGVO-Regelungen berücksichtigt werden. Das bedeutet, es kann für Anträge in den oben genannten Förderbereichen, die noch in 2023 gestellt wurden bzw. werden, zu Änderungen der Förderhöhe und ggf. sogar zu Ablehnungen kommen, wenn diese die Bedingungen der neuen AGVO nicht erfüllen.

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