Neues zur Bundesförderung für effiziente Gebäude

5. März 2024

Die Sanierung von Gebäuden in Deutschland wird durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch drei Teilprogramme: BEG WG, BEG NWG und BEG EM gefördert. Ab dem 01.01.2024 gibt es neue Regeln für die Förderanträge.


Was ist neu beim BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) hat das Ziel, die energetische Sanierung von Gebäuden in Deutschland zu fördern. Dabei stehen drei Teilprogramme im Fokus, die sich auf Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM) konzentrieren. Zum 01.01.2024 trat im Bereich der Einzelmaßnahmen eine neue Förderrichtlinie in Kraft. Förderanträge für den Heizungstausch sind zukünftig bei der KfW zu stellen (außer Gebäudenetze). Maßnahmen an der Gebäudehülle und sonstige Effizienzmaßnahmen (auch Gebäudenetze) können weiterhin beim BAFA beantragt werden – hierfür ist ein sogenannter Energie-Effizienz-Experte erforderlich.

Förderübersicht

Die nachfolgende Förderübersicht zeigt die maximalen Förderquoten der verschiedenen Einzelmaßnahmen und weist den sogenannten „Durchführer“ aus, bei dem die einzelnen Maßnahmen zu beantragen sind.

Übersicht BEG-Förderung

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Antragsberechtigt sind alle Investoren, darunter Hauseigentümer, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen, sofern sie förderfähige Maßnahmen umsetzen. Die Förderung gilt ausschließlich für Bestandsgebäude, bei denen der Bauantrag oder die Bauanzeige vor mehr als 5 Jahren erfolgte. Die Höhe der förderfähigen Kosten ist gestaffelt nach Anzahl der Wohneinheiten bzw. nach der Fläche der Nichtwohngebäude.

Neu ist, dass bereits vor Antragstellung ein Vertrag mit dem ausführenden Fachunternehmen abgeschlossen werden muss, wobei die Erteilung der BEG-Förderzusage als aufschiebende oder die Ablehnung der Förderung als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil sein muss.

Da aktuell die Antragstellung noch nicht für alle Antragstellergruppen freigeschaltet wurde, gibt es eine befristete Übergangsregelung, die bis zum 31.08.2024 ausnahmsweise eine Antragstellung nach Vorhabensbeginn ermöglicht.

 
Die aktuellsten Informationen in Form der aktuellen Merkblätter und FAQs zur BEG-Förderung finden Sie hier.


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Kathrin Merkert

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