Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

14. November 2023

Mit dem neuen GEG wird die Grundlage geschaffen, um Klimaschutz im Gebäudebereich einzuhalten und die Abhängigkeit vom Import fossiler Energie spürbar zu verringern. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für neue Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung.

Einstieg in die Wärmewende

Ab Januar 2024 muss (von Ausnahmen und Übergangsfristen abgesehen) grundsätzlich jede neu eingebaute Heizung im Neubau 65 % erneuerbare Energie nutzen. Es gibt aber eine zeitliche Abstufung zwischen Neubau und Bestandsgebäuden. Für Neubauten in Neubaugebieten gilt die Regel ab Anfang 2024; maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen. Bestehende Heizungen können aber weiterhin betrieben und gegebenenfalls auch repariert werden.

Längere Übergangsfristen für bestehende Gebäude

Bei bestehenden Gebäuden gilt die 65 %-Regelung beim Heizungstausch, sobald ein kommunaler Wärmeplan vorhanden ist – in Großstädten (> 100.000 Einwohner) spätestens nach dem 30.06.2026, bei kleineren Städten (< 100.000 Einwohner) spätestens nach dem 30.06.2028. 

Bei Einhaltung folgender Fristen ist ein vorübergehender Einbau einer Heizung für bestehende Gebäude möglich, welche keine 65 % erneuerbare Energien verwendet:

  • Bei Austausch einer alten Heizung (im Havariefall) allgemeine Übergangsfrist - 5 Jahre
  • Bei zukünftigem Anschluss an ein Wärmenetz - bis zu 10 Jahre
  • Etagenheizungen (bei Wechsel zu einer Zentralheizung) - bis zu 13 Jahre
  • Bei Austausch von dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizungen (> 4 Meter Raumhöhe) – bis zu 10 Jahre
  • Bei dezentralen Hallenheizsystemen (> 4 Meter Raumhöhe) – bis zu 2 Jahre; die 65 %-Anforderung nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Endenergieverbrauch um mindestens 40 % verringert wurde

Nach Ablauf der Fristen ist der Betrieb einer Heizungsanlage, die den Anforderungen des GEG entspricht, verpflichtend.

Welche Optionen gibt es, um das 65 % Erneuerbare-Energie-Ziel zu erreichen?

Es gibt unterschiedliche Optionen um dieses Ziel zu erreichen. Bei folgenden Standardlösungen muss kein separater Nachweis geführt werden:

  • Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz (§71b)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (§71c)
  • Stromdirektheizungen (z.B. Heizplatten, Nachtspeicherheizungen) in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf (§71d)
  • Solarthermische Anlagen (§71e), sofern damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird
  • Heizungsanlagen zur Nutzung von Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff (§§71f und 71g)
  • Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (§71h)

Neben den aufgeführten pauschalen Erfüllungsoptionen sind auch weitere Kombinationen von Wärmeerzeugern möglich. Die Einhaltung der Anforderungen des GEG ist dann auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN 18599 durch eine berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen.

Änderungen der Investitionsförderungen geplant 

Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sind ab 2024 für selbstgenutzte Wohngebäude folgende Förderungen geplant:

  • Grundförderung: 30 % der Investitionskosten bei Umstieg auf klimafreundlichen Heizungen
  • Einkommensbonus: 30 % der Investitionskosten bei einem Haushaltseinkommen unter 40.000€/a 
  • Klima Geschwindigkeitsbonus: 25 % der Investitionskosten für 2024/2025, danach jährliche Absenkung (Voraussetzung: Gasheizung > 20 Jahre oder funktionierende Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung wird ausgetauscht)
  • Wärmepumpenbonus: 5% der Investitionskosten bei Verwendung von natürlichen Kältemitteln oder Erdwärmepumpe

Die Boni können miteinander verbunden werden, wobei die maximale Förderung 70 % beträgt. Zusätzlich sind die förderfähigen Kosten für einen Heizungstausch begrenzt auf 30.000 € für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus. Weiterhin können – wie bisher – Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen (z. B. Dämmung der Gebäudehülle) beantragt werden. Bei Nichtwohngebäuden wird voraussichtlich auch künftig die Grundförderung von 30 % der Investitionskosten bei einem Heizungstausch angesetzt.

Eine finale Abstimmung im Hinblick auf die geplante Änderung der BEG-Förderung steht allerdings noch aus, weshalb noch keine novellierte Förderrichtlinie veröffentlicht wurde und die angegebenen Fördersätze sich gegebenenfalls noch ändern können! Das Team der eta Energieberatung GmbH unterstützt Sie bei der Planung und Auslegung Ihrer neuen Wärmeversorgung und berät sie zu möglichen Förderprogrammen.

Welche Neuerungen gibt es für Nichtwohngebäude

Ein Heizungssystem mit Wasser als Wärmeträger ist nach dem Einbau oder der Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten hydraulisch abzugleichen. Darüber hinaus ist in diesen Gebäuden spätestens 15 Jahre nach Einbau die Heizungsanlage einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung zu unterziehen, sofern das Gebäude nicht über ein standardisiertes Gebäudeautomationssystem verfügt. Neue Wärmepumpen in diesen Gebäuden müssen spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden.

Auch für Hallen (> 4 Meter Raumhöhe, Bestandsgebäude), die mit Gebläse- oder Strahlungsheizungen ausgestattet sind, gilt die Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbare Energien beim Austausch von Geräten. Allerdings gilt hier eine großzügige Übergangsfrist von 10 Jahren und es gibt die Möglichkeit, bei Nachweis der Reduktion des Endenergieverbrauchs um mindestens 25 % auch entsprechend geringere Anteile erneuerbarer Energien nachweisen zu müssen.

Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage von mehr als 290 kW müssen bis zum 1. Januar 2025 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden. Dasselbe gilt bei kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage sowie Klimaanlagen bzw. kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW. Dafür muss das Nichtwohngebäude mit digitaler Energieüberwachungstechnik ausgestattet, und eine für das Gebäude-Energiemanagement zuständige Person oder ein Unternehmen benannt oder beauftragt werden. Sofern in einem bestehenden Nichtwohngebäude bereits ein System für die Gebäudeautomatisierung entsprechend dem Automatisierungsgrad B (DIN V 18599-11) eingesetzt wird, muss bis zum Ablauf des 31.12.2024 die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglicht sowie sichergestellt werden, dass diese Systeme gemeinsam betrieben werden können, auch bei unterschiedlichen Herstellern oder Geräten. 

Beratungspflicht und örtliche Wärmeplanung als nächster Schritt

Soll nach dem 01.01.2024 eine Heizung mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff errichtet werden, ist nun eine Beratung verpflichtend. Diese Beratung soll auf die wirtschaftlichen Risiken hinsichtlich steigender CO2-Preise für fossile Brennstoffe hinweisen und auch Alternativen, etwa auf der Grundlage der anstehenden Wärmeplanung, in Betracht ziehen. Die Kommunale Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden.

Wärmewende unser Ziel

Mit dem GEG sind die nächsten konkreten Schritte zur Einhaltung unserer Klimaziele festgelegt. Das Team der eta Energieberatung GmbH hilft Ihnen bei der Wahl Ihrer neuen Wärmeversorgung und berät Sie zu möglichen Förderprogrammen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Implementierung und Durchführung eines Gebäude-Energiemanagements.

Wir helfen Ihnen bei Ihren Klimazielen

Gerne erstellen wir für Sie ein individuelles Klimakonzept. Mit unserer Methodik erreichen Sie Ihre Ziele effizienter und schneller.

 

Wir finden auch für Sie die maßgeschneiderte Lösung und erstellen Ihnen ein Konzept, das wir dann gemeinsam mit Ihnen umsetzen.


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Bernhard Negele

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Die eta Energieberatung ist ein europaweit aktives Beratungsbüro, das im energietechnischen und energiewirtschaftlichen Bereich tätig ist. Seit mehr als 27 Jahren beraten und unterstützen wir unsere Kunden beim Energieeinkauf und erstellen Einspar- und Versorgungskonzepte. Zu unseren Kunden gehören kleine und mittelständische Unternehmen aus allen Branchen, namhafte Großunternehmen, Energieversorger, Stadtwerke, Kommunen sowie private und öffentliche Einrichtungen.

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