Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz
Das neue Energieeffizienzgesetz (EnEfG) enthält auch neue Vorschriften für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen. So müssen zum Beispiel alle Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 2,5 GWh/a bis 30.6.2024 Angaben zur Abwärme bereitstellen und in der „Plattform für Abwärme“ online melden.
Ein Gesetz zur Erfüllung nationaler und europäischer Energieeffizienzziele
Am 18.11.2023 ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft getreten. Darin soll die Reduktion des Endenergieverbrauchs, die Verpflichtung zu Energiemanagementsystemen, die Optimierung von Rechenzentren und Abwärmevermeidung/-nutzung geregelt werden. Ziel ist, eine Absenkung des Endenergieverbrauchs bis 2030 um 26,5 % über alle Sektoren (im Vergleich zu 2008).
Für Öffentlichen Stellen mit einem Vorjahres Energieverbrauch von mindestens 1 GWh ergibt sich die Verpflichtung, diesen bis 2045 jährlich um 2 % zu verringern. Über die dafür zu ergreifenden Maßnahmen entscheiden die Öffentlichen Einrichtungen von Bund und Länder eigenständig.
Um diese Senkung des Energieverbrauchs sicherzustellen, sollen Öffentliche Stellen und Unternehmen über einer Mindestverbrauchshöhe ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (EnMS/UMS) einführen.
Weitere gesetzliche Vorgaben
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) sieht auch die Einrichtung einer Plattform für Abwärme vor. Die im Gesetz festgelegte Frist für die Datenmeldung wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) um sechs Monate verlängert.
Die Plattform für Abwärme ermöglicht erstmals eine Übersicht über gewerbliche Abwärmepotenziale in Deutschland. Das Ziel besteht darin, diese Abwärme zu nutzen und damit die Energieeffizienz in Deutschland weiter zu steigern. Zu diesem Zweck werden die Abwärmedaten von Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden auf einer öffentlichen Plattform verfügbar gemacht und für lokale Unternehmen einsehbar.
Die Frist zur Übermittlung von Informationen gemäß den §§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit 20 Absatz 4 EnEfG sowie die entsprechende Bußgeldregelung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 9 EnEfG werden jedoch um sechs Monate ausgesetzt. Das bedeutet jedoch, dass alle Unternehmen mit einem Energieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr Handlungsbedarf haben, um im ersten Halbjahr 2024 Informationen zur Abwärme bereitzustellen.
Wer ist verpflichtet ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen?
Öffentliche Stellen
Bei einem durchschnittlichen Energieverbrauch zwischen 1 und 3 GWh/a reicht die Einrichtung eines vereinfachten EnMS.
Bei einem jährlichen Energieverbrauch über 3 GWh/a ist ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS einzurichten (Verpflichtung bis 30. Juni 2026).
Unternehmen
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Endenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh/a werden verpflichtet innerhalb von 20 Monaten ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS einzurichten.
Umsetzungspläne von Endenergiesparmaßnahmen
Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 2,5 GWh/a sind verpflichtet binnen drei Jahren für alle wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen, die im Rahmen von EnMS/UMS oder Energieaudits identifiziert und bewertet wurden, konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
RECHENZENTREN
Unabhängig vom tatsächlichen Energieverbrauch sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Rechenzentren nach Definition des Energieeffizienzgesetzes sind zentrale IT-Anlagen mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von mindestens 300 kW.
Klimaneutrale Rechenzentren
Rechenzentren die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufgenommen haben, sind verpflichtet ab dem 1. Juli 2027 einen PUE-Wert (Verhältnis der Gesamtenergie des Rechenzentrums zu der Energie, die nur für den Betrieb der IT-Geräte im Rechenzentrum notwendig ist) von < 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 von < 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft zu erreichen.
Vermeidung und Verwendung von Abwärme
Durch die Einführung des Energieeffizienzgesetzes sind nun Unternehmen, mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh (in den letzten drei Jahren) verpflichtet, sich um das "Thema Abwärme" zu kümmern.
Als ersten Schritt sieht der Bund vor, die entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik zu reduzieren. Ist dies nicht möglich so ist die Abwärme wiederzuverwenden. Dies soll sich nicht nur auf die Anlage beschränken, wo die Abwärme anfällt. Vielmehr sollen die Nutzungsmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten, beispielsweise Wärmenetzen, einbezogen werden. Des Weiteren sind Unternehmen nun verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz oder auf Anfrage von Wärmenetzen bzw. anderen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen zu übermitteln. Diese Informationen beinhalten unter anderem die zeitliche Verfügbarkeit, die jährliche Wärmemenge und die maximale thermische Leistung.
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Bernhard Negele
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