Die „besondere Ausgleichsregel“ nach §28 ff. Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist eine Ausnahmevorschrift, wonach stromkostenintensive Unternehmen eine Begrenzung der KWKG und Offshore-Umlage erreichen können.
Ziel ist die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen und soll außerdem deren Abwanderung ins Ausland vorbeugen. Die Entlastung gilt auch für Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen, für Schienenbahnen, für E-Busse und Landstromanlagen für Seeschiffe.
