Änderung der Bayerischen Bauordnung – Fotovoltaikpflicht für Gebäude des Freistaates Bayern und für Neubauten zur gewerblichen und industriellen Nutzung ab 1. Januar 2023. Ab 1. Juli 2023 gilt dies auch für alle anderen zu errichtenden Nichtwohngebäude. Des weiteren gilt diese Regelung für alle Nichtwohngebäude, bei denen ab dem 1. Januar 2025 eine komplette Dachsanierung durchgeführt wird.
Das Wirtschaftsministerium hat nunmehr ein Arbeitspapier vorgelegt, wie die Strompreisbremse gestaltet werden könnte, nachdem die EU-Kommission
bereits am 30.09.22 Eckpunkte dafür genannt hatte. Es sind keine Eingriffe in die marktwirtschaftliche Ordnung vorgesehen. D.h. die Strompreise bilden sich weiterhin nach Angebot und Nachfrage.
Im Falle einer Gasmangellage wird die Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Bundeslastverteiler. Sie übernimmt dann auf hoheitlicher Ebene die Verteilung und Zuteilung der verfügbaren Gasmengen. Die BNetzA darf gleichzeitig Letztverbraucher anweisen, ihren Gasbedarf zu reduzieren. Letztverbraucher sollten vorbereitet in eine mögliche Gasreduzierung gehen.